Kündigungsfrist maximal ein Monat: Was das Gesetz für faire Verbraucherverträge ändert

Seit dem 1. März 2022 gilt für viele Verbraucherverträge mit regelmäßiger Lieferung oder Leistung eine klare Obergrenze: Die Erstlaufzeit darf höchstens zwei Jahre betragen, eine automatische Verlängerung ist nur noch auf unbestimmte Zeit zulässig, und die Kündigungsfrist vor Ablauf darf höchstens einen Monat betragen (§ 309 Nr. 9 BGB). Betroffen sind zum Beispiel Streamingdienste, Zeitschriften-Abos, Fitnessstudio-Verträge und Mobilfunkverträge – nicht aber Versicherungen, für die eigene Fristen nach § 11 VVG gelten. Was die Vorschrift im Detail regelt und wie Sie Ihre eigene Frist berechnen, lesen Sie im Folgenden.

Was regelt § 309 Nr. 9 BGB genau?

Die Vorschrift gilt für Vertragsverhältnisse, die eine regelmäßige Lieferung von Waren oder eine regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand haben, und beschränkt in AGB drei Punkte:

RegelungInhalt (§ 309 Nr. 9 BGB)
Buchst. a – ErstlaufzeitHöchstens zwei Jahre Bindung zulässig: "eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags" ist unwirksam.
Buchst. b – VerlängerungEine stillschweigende Verlängerung ist nur wirksam, wenn sie nur auf unbestimmte Zeit erfolgt und dem Kunden das Recht eingeräumt wird, "jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen".
Buchst. c – KündigungsfristVor Ablauf der ursprünglichen Laufzeit darf keine längere Kündigungsfrist als einen Monat verlangt werden.

Praktisch heißt das: Eine Klausel, die eine Erstlaufzeit von drei Jahren, eine erneute Jahresbindung nach Ablauf oder eine dreimonatige Kündigungsfrist vorsieht, ist in AGB gegenüber Verbrauchern unwirksam. An ihre Stelle tritt die gesetzliche Regelung.

Seit wann gilt die Regel – und für welche Verträge?

Laut der bei dejure.org dokumentierten Normhistorie geht die heutige Fassung von § 309 Nr. 9 BGB auf das Gesetz für faire Verbraucherverträge vom 10. August 2021 zurück und ist am 1. März 2022 in Kraft getreten. Für Verträge, die vor diesem Stichtag geschlossen wurden, gilt laut Verbraucherzentrale zunächst weiter die alte Regelung mit Verlängerungen von bis zu einem Jahr. Für Telekommunikationsverträge – etwa Mobilfunk oder Internet – galt die neue Ein-Monats-Regel laut Verbraucherzentrale bereits ab dem 1. Dezember 2021, und zwar sowohl für Neu- als auch für Bestandsverträge.

Erfasst sind laut Verbraucherzentrale Verträge über regelmäßige Warenlieferungen und Dienstleistungen, als Beispiele werden unter anderem Streamingdienste, Zeitschriften-Abos, Fitnessstudio-Verträge, Musikunterricht und Mobilfunkverträge genannt.

Ausnahme: Versicherungsverträge folgen § 11 VVG

Ausdrücklich ausgenommen sind laut Verbraucherzentrale unter anderem Versicherungsverträge. Für sie gilt stattdessen § 11 VVG mit eigenen, abweichenden Fristen:

Beispielrechnung: So ermitteln Sie Ihre Frist

Die folgenden Beispiele sind rein rechnerisch:

Schritt für Schritt: Ihre Kündigungsfrist prüfen

  1. Vertragsdatum feststellen: vor oder ab dem 1. März 2022 (bei Telekommunikation: 1. Dezember 2021)?
  2. Vertragsart prüfen: reguläre Liefer-/Dienstleistung oder Versicherung (dann § 11 VVG statt § 309 Nr. 9 BGB)?
  3. Erstlaufzeit nachlesen – höchstens zwei Jahre zulässig – und Ablaufdatum notieren.
  4. Von diesem Datum einen Monat zurückrechnen: das ist der späteste Kündigungstermin.
  5. Kündigung fristgerecht in Textform senden (siehe Textform oder Schriftform) und Zugang absichern, siehe Einschreiben und Zugang.
  6. Schriftliche Bestätigung anfordern, siehe Kündigungsbestätigung.

Musterformulierung: Wenn der Anbieter eine längere Frist verlangt

Verweist ein Anbieter in seinen AGB auf eine längere Erstlaufzeit, eine erneute Jahresbindung oder eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat, können Sie sich in Ihrer Kündigung direkt auf § 309 Nr. 9 BGB berufen:

[Ihr Vorname Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Vertrags-/Kundennummer: [Nummer]

[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Kündigung meines Vertrags, Vertragsnummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach meiner Berechnung zum [Datum].

Sofern Ihre Vertragsbedingungen eine längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der Erstlaufzeit oder eine erneute befristete Verlängerung vorsehen, weise ich vorsorglich darauf hin, dass eine solche Klausel gegenüber Verbrauchern nach § 309 Nr. 9 BGB unwirksam ist. Ich bitte daher um Bestätigung des Vertragsendes zum genannten Termin in Textform.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Vorname Nachname]

Häufige Fragen

Wie lange darf die Erstlaufzeit eines Verbrauchervertrags höchstens sein?

Nach § 309 Nr. 9 Buchstabe a BGB darf eine vorformulierte Klausel den Kunden nicht länger als zwei Jahre an den Vertrag binden. Eine Erstlaufzeit von drei Jahren wäre in AGB unwirksam.

Was passiert, wenn sich der Vertrag automatisch verlängert?

Nach § 309 Nr. 9 Buchstabe b BGB darf sich ein solcher Vertrag nur noch auf unbestimmte Zeit verlängern. Danach können Sie jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen – eine feste zweite Laufzeit von wieder einem Jahr ist in AGB nicht mehr zulässig.

Gilt die Ein-Monats-Frist auch für Versicherungen?

Nein. Versicherungsverträge sind von § 309 Nr. 9 BGB ausgenommen und richten sich stattdessen nach § 11 VVG: automatische Verlängerung höchstens um ein Jahr, Kündigungsfrist zwischen einem und drei Monaten, bei Verträgen über drei Jahre Laufzeit zusätzlich ein Sonderkündigungsrecht zum Ende des dritten Jahres.

Ab wann gilt die neue Regelung – auch für ältere Verträge?

Die Regelung stammt aus dem Gesetz für faire Verbraucherverträge und gilt laut Normhistorie seit dem 1. März 2022. Für Verträge, die davor geschlossen wurden, gilt zunächst weiter die alte Regelung mit Verlängerungen von bis zu einem Jahr.

Muster, keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand: August 2026). Ob und ab welchem Datum die Regelung für Ihren konkreten Vertrag gilt, hängt vom Vertragsschluss und der Vertragsart ab – im Zweifel hilft eine Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung.

Quellen: § 309 Nr. 9 BGB (dejure.org) · § 11 VVG (dejure.org) · Verbraucherzentrale: Gesetz für fairere Verträge. Stand: August 2026.

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