Kündigung per E-Mail: Wann reicht Textform, wann braucht es Schriftform?

Für die allermeisten Kündigungen reicht eine E-Mail: Das Gesetz verlangt in der Regel nur Textform (§ 126b BGB), und Anbieter dürfen in ihren AGB nichts Strengeres vorschreiben (§ 309 Nr. 13 BGB). Zwei wichtige Ausnahmen mit gesetzlicher Schriftformpflicht gibt es trotzdem: die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses (§ 623 BGB) und die Kündigung einer Wohnung (§ 568 Abs. 1 BGB) – hier brauchen Sie zwingend eine eigenhändig unterschriebene Papierkündigung. Welche Regel für Ihren Vertrag gilt und was in eine wirksame Kündigungs-E-Mail gehört, lesen Sie im Folgenden.

Der Unterschied zwischen Textform und Schriftform

Beide Begriffe klingen ähnlich, meinen aber sehr Unterschiedliches. Die Schriftform ist in § 126 BGB geregelt: Danach muss die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden (§ 126 Abs. 1 BGB). Ein eingescanntes Unterschriftsbild oder eine E-Mail-Signatur reicht dafür nicht.

Die Textform ist deutlich schwächer und in § 126b BGB definiert: "Ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, so muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden." Eine handschriftliche Unterschrift ist dafür nicht nötig – es reicht, wenn aus dem Text hervorgeht, wer kündigt. Eine E-Mail, ein Fax oder ein PDF-Anhang erfüllen diese Voraussetzungen und gelten als Textform.

AGB dürfen keine strengere Form verlangen: § 309 Nr. 13 BGB

Viele Anbieter schreiben in ihren Vertragsbedingungen, eine Kündigung müsse "schriftlich" oder "per Einschreiben" erfolgen. Bei Verbraucherverträgen ist das in aller Regel unwirksam. § 309 Nr. 13 BGB verbietet AGB-Klauseln, die Anzeigen oder Erklärungen gegenüber dem Verwender an eine strengere Form binden, konkret: an eine strengere Form als die schriftliche Form, wenn für den Vertrag gesetzlich notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist (Buchstabe a), an eine strengere Form als die Textform in allen anderen Verträgen (Buchstabe b), oder an besondere Zugangserfordernisse (Buchstabe c). Da notarielle Beurkundung bei Alltagsverträgen wie Fitnessstudio, Mobilfunk oder Streaming nicht vorgeschrieben ist, greift für sie Buchstabe b: Die AGB dürfen dort maximal Textform verlangen. Eine Klausel, die dennoch Schriftform oder ein Einschreiben fordert, ist unwirksam – die Kündigung per E-Mail bleibt trotzdem wirksam.

VertragstypFormerfordernisReicht eine E-Mail?
Mobilfunk-, Streaming-, Fitnessstudio-VerträgeTextform genügt, AGB dürfen nichts Strengeres verlangen (§ 309 Nr. 13 Buchst. b BGB)Ja
Arbeitsverhältnis (Kündigung, Aufhebungsvertrag)Gesetzliche Schriftform, elektronische Form ausgeschlossen (§ 623 BGB)Nein
WohnraummieteGesetzliche Schriftform (§ 568 Abs. 1 BGB)Nein

Die zwei großen Ausnahmen: gesetzliche Schriftform

Neben Verträgen mit notarieller Beurkundungspflicht gibt es zwei Fälle, die im Alltag besonders häufig vorkommen und bei denen der Gesetzgeber die Schriftform ausdrücklich vorschreibt – hier hilft auch keine Klausel und kein guter Wille des Vertragspartners weiter.

Arbeitsvertrag: § 623 BGB bestimmt, dass die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf; "die elektronische Form ist ausgeschlossen". Eine Kündigung per E-Mail, Fax oder Messenger ist damit unwirksam – unabhängig davon, ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer kündigt.

Wohnraummiete: Nach § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung des Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Das gilt für Vermieter wie für Mieter gleichermaßen: Die Kündigung muss eigenhändig unterschrieben und im Original zugestellt werden.

Praxis: Was muss in der Kündigungs-E-Mail stehen?

Damit eine E-Mail-Kündigung eindeutig ist, sollte sie folgende Angaben enthalten:

Betreff: Kündigung meines Vertrags, Kundennummer [Nummer]

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich meinen Vertrag (Kundennummer [Nummer]) fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt, nach meiner Berechnung zum [Datum].

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Vertragsende schriftlich per E-Mail.

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Vorname Nachname]
[Ihre Adresse]

Zugangsnachweis: So sichern Sie sich ab

Rechtlich reicht die Textform, doch im Streitfall müssen Sie beweisen können, dass die Kündigung überhaupt und rechtzeitig angekommen ist. Eine normale E-Mail allein liefert diesen Nachweis nicht zuverlässig – Lesebestätigungen sind unverbindlich und können ignoriert werden. Fordern Sie deshalb aktiv eine Empfangsbestätigung an, senden Sie die Kündigung testweise auch an eine zweite bekannte Adresse des Anbieters, oder sichern Sie sich zusätzlich per Einschreiben ab. Mehr dazu, worauf es beim Zugangsnachweis ankommt, lesen Sie im Ratgeber Einschreiben und Zugang der Kündigung.

Schritt für Schritt

  1. Prüfen Sie, ob für Ihren Vertrag eine gesetzliche Schriftformpflicht gilt (Arbeitsvertrag, Wohnraummiete) oder ob Textform genügt.
  2. Bei Textform: Verfassen Sie die E-Mail mit Namen, Vertragsnummer, klarer Kündigungserklärung und Wunschtermin.
  3. Fordern Sie eine Bestätigung des Vertragsendes an und bewahren Sie die Sendebestätigung Ihrer E-Mail auf.
  4. Bei Schriftformpflicht: Drucken Sie das Schreiben aus, unterschreiben Sie eigenhändig und versenden Sie es im Original, idealerweise per Einschreiben.
  5. Notieren Sie sich das Versanddatum und kontrollieren Sie nach wenigen Tagen, ob eine Bestätigung eingetroffen ist.

Häufige Fragen

Reicht eine einfache E-Mail zur Kündigung aus?

Bei den meisten Verträgen ja. Ist gesetzlich oder in den AGB Textform verlangt, genügt nach § 126b BGB eine lesbare Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger, in der die kündigende Person genannt ist – eine E-Mail erfüllt das. Ausnahmen sind Verträge mit gesetzlicher Schriftformpflicht wie der Arbeitsvertrag oder die Wohnraummiete.

Kann mein Vertragspartner in den AGB Schriftform oder Einschreiben verlangen?

Nein, nicht wirksam. Nach § 309 Nr. 13 Buchstabe b BGB darf eine Klausel in Verbraucherverträgen für Kündigungen und andere Erklärungen keine strengere Form als die Textform vorschreiben, sofern nicht ausnahmsweise notarielle Beurkundung gesetzlich vorgeschrieben ist. Eine Klausel, die dennoch Schriftform oder ein Einschreiben verlangt, ist unwirksam.

Warum brauche ich für die Kündigung meines Jobs eine Unterschrift auf Papier?

Weil § 623 BGB für die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag ausdrücklich Schriftform vorschreibt und die elektronische Form ausschließt. Eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist hier unwirksam, egal was im Arbeitsvertrag steht.

Wie kündige ich meine Wohnung – reicht eine E-Mail?

Nein. Nach § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung eines Mietverhältnisses der schriftlichen Form. Sie müssen das Kündigungsschreiben also eigenhändig unterschreiben und im Original zustellen, eine E-Mail genügt nicht.

Häufig betroffen sind zum Beispiel Handyverträge und Fitnessstudio-Verträge, für die jeweils Textform genügt.

Muster, keine Rechtsberatung. Dieser Beitrag erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand: August 2026). Ob im Einzelfall Textform oder Schriftform gilt, hängt von Ihrem konkreten Vertrag ab – im Zweifel hilft eine Verbraucherzentrale oder anwaltliche Beratung.

Quellen: § 126 BGB – Schriftform (dejure.org) · § 126b BGB – Textform (dejure.org) · § 309 Nr. 13 BGB (dejure.org) · § 623 BGB (dejure.org) · § 568 BGB (dejure.org). Stand: August 2026.