Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung: Strom, Gas, Telefon, Versicherung
Bei Strom und Gas dürfen Sie nach einer Preiserhöhung ohne Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG). Bei Handy- und Internetverträgen haben Sie drei Monate ab Unterrichtung Zeit, ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten (§ 57 Abs. 1 TKG). Bei Versicherungen mit Prämienerhöhung gilt eine Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung (§ 40 Abs. 1 VVG). Für alle anderen Verträge bleibt nur der strengere § 314 BGB. Welche Norm für Sie gilt und wie Ihr Schreiben aussieht, lesen Sie im Folgenden.
Strom und Gas: § 41 Abs. 5 EnWG
Erhöht Ihr Energieversorger die Preise, greift ein eigenes Sonderkündigungsrecht. Nach § 41 Abs. 5 EnWG "kann der Letztverbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen". Für die Ausübung darf der Lieferant kein gesondertes Entgelt verlangen. Vorher muss er Sie unterrichten: spätestens zwei Wochen vorher bei Nicht-Haushaltskunden, bei Haushaltskunden spätestens einen Monat vor Eintritt der Änderung. Praktisch heißt das: Sie können bis zu dem Tag kündigen, an dem die neuen Preise greifen – danach zahlen Sie diese bereits.
Telefon, Internet und Mobilfunk: § 57 Abs. 1 TKG
Bei Handyverträgen und DSL-/Internetverträgen gilt eine eigene Regel. Ändert der Anbieter den Vertrag zu Ihrem Nachteil – und ist die Änderung nicht rein administrativ, gesetzlich vorgeschrieben oder ausschließlich vorteilhaft –, dürfen Sie ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten kündigen. Die Erklärungsfrist beträgt drei Monate ab der Unterrichtung durch den Anbieter. Dieser muss seinerseits mindestens einen, höchstens zwei Monate vor Wirksamwerden über Änderung und Kündigungsrecht informieren. Wirksam wird Ihre Kündigung frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vertragsänderung selbst gilt. Ausgenommen sind Verträge, die ausschließlich nummernunabhängige interpersonelle Telekommunikationsdienste betreffen (etwa reine Messenger ohne Telefonanschluss).
Versicherungen: § 40 Abs. 1 VVG
Erhöht Ihr Versicherer die Prämie aufgrund einer Anpassungsklausel, ohne dass sich der Versicherungsschutz entsprechend verbessert, steht Ihnen ein Sonderkündigungsrecht zu. § 40 Abs. 1 VVG bestimmt: "Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes entsprechend ändert, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen." Nach § 40 Abs. 2 VVG gilt das entsprechend, wenn der Versicherer stattdessen die Leistung verringert, ohne die Prämie anzupassen. Notieren Sie sich das Zugangsdatum der Mitteilung, denn danach läuft Ihre Monatsfrist.
Alle anderen Verträge: der allgemeine § 314 BGB
Streaming-Abo, Fitnessstudio & Co. kennen kein eigenes Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung. Hier bleibt nur § 314 BGB: Ein Dauerschuldverhältnis kann aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist (Abs. 1). Beruht der Grund auf einer Vertragsverletzung, ist die Kündigung meist erst nach Abhilfefrist oder Abmahnung zulässig (Abs. 2). Und: Kündigen dürfen Sie nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis vom Kündigungsgrund (Abs. 3). Eine gewöhnliche Preiserhöhung allein begründet dabei meist noch keine Unzumutbarkeit.
| Vertragsart | Norm | Frist | Kosten |
|---|---|---|---|
| Strom, Gas | § 41 Abs. 5 EnWG | ohne Frist, zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung | kein gesondertes Entgelt zulässig |
| Telefon, Internet, Mobilfunk | § 57 Abs. 1 TKG | Erklärung innerhalb 3 Monaten ab Unterrichtung; wirksam frühestens zum Zeitpunkt der Vertragsänderung | ohne Kosten |
| Versicherung (Prämienerhöhung) | § 40 Abs. 1 VVG | 1 Monat nach Zugang der Mitteilung, frühestens zum Wirksamwerden der Erhöhung | keine gesetzliche Sonderregel gelesen |
| Sonstige Dauerschuldverhältnisse | § 314 BGB | ohne Kündigungsfrist, aber nur innerhalb angemessener Frist nach Kenntnis (Abs. 3) | keine gesetzliche Sonderregel gelesen |
Keine der vier Vorschriften macht eine eigene Formvorgabe. Empfehlenswert: Textform mit Zugangsnachweis – mehr dazu im Ratgeber Textform oder Schriftform.
Musterschreiben: Sonderkündigung wegen Preiserhöhung
Passen Sie das Muster an Ihren Vertragstyp an und wählen Sie die passende Norm in eckigen Klammern.
[Ihr Vorname Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Kunden-/Vertragsnummer: [Nummer]
[Name des Anbieters]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Sonderkündigung wegen Preiserhöhung, Vertragsnummer [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum der Ankündigung] haben Sie mir eine Erhöhung der Preise/Prämie zum [Datum des Wirksamwerdens] angekündigt.
Hiermit mache ich von meinem Sonderkündigungsrecht gemäß [§ 41 Abs. 5 EnWG / § 57 Abs. 1 TKG / § 40 Abs. 1 VVG] Gebrauch und kündige den Vertrag mit Wirkung zum [Datum des Wirksamwerdens der Preiserhöhung].
Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Vertragsende in Textform und stellen Sie alle Abbuchungen zum genannten Termin ein.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Vorname Nachname]
Schritt für Schritt
- Datum des Wirksamwerdens der Preiserhöhung im Ankündigungsschreiben prüfen.
- Passende Norm bestimmen (EnWG, TKG, VVG oder subsidiär § 314 BGB) und Frist ableiten.
- Musterschreiben anpassen: Vertragsnummer, Ankündigungs- und Wirksamkeitsdatum eintragen.
- Kündigung mit Zugangsnachweis senden, siehe Einschreiben und Zugang der Kündigung.
- Kündigungsbestätigung anfordern und Abbuchungen nach Vertragsende kontrollieren.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich nach einer Preiserhöhung bei Strom oder Gas kündigen?
Das Gesetz nennt hier keine eigene Erklärungsfrist. Nach § 41 Abs. 5 EnWG können Sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung kündigen. Praktisch sollten Sie trotzdem zügig handeln und spätestens bis zu dem Termin kündigen, an dem die neuen Preise gelten, sonst zahlen Sie sie weiter.
Wie lange habe ich Zeit, wegen einer Preiserhöhung beim Handyvertrag zu kündigen?
Nach § 57 Abs. 1 TKG müssen Sie die Kündigung innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt erklären, zu dem der Anbieter Sie über die Änderung unterrichtet hat. Die Kündigung selbst ist ohne Kündigungsfrist und ohne Kosten möglich und wird frühestens zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Vertragsänderung wirksam werden soll.
Kann ich meine Versicherung sofort kündigen, wenn die Prämie steigt?
Ja, wenn die Erhöhung auf einer Anpassungsklausel beruht und sich der Versicherungsschutz nicht entsprechend verbessert. Nach § 40 Abs. 1 VVG können Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Was gilt bei Preiserhöhungen ohne eigenes Sonderkündigungsrecht, etwa bei Streaming oder Fitnessstudio?
Hier bleibt nur der allgemeine § 314 BGB. Danach kann ein Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund ohne Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn dem kündigenden Teil die Fortsetzung unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zumutbar ist. Eine gewöhnliche Preiserhöhung allein reicht dafür in der Regel nicht aus – die reguläre Kündigungsfrist Ihres Vertrags bleibt meist der sicherere Weg.
Passende Kündigungsvorlagen finden Sie außerdem in der Kündigungs-Übersicht, etwa für Fitnessstudio-Verträge.
💡 Die Sonderkündigung gleich schreiben: Kündigungs-Generator (Telefon, Strom, Gas, Kfz-Versicherung).
Quellen: § 41 EnWG (dejure.org) · § 57 TKG (dejure.org) · § 40 VVG (dejure.org) · § 314 BGB (dejure.org). Stand: August 2026.