Vorsorgevollmacht erstellen: kostenloser Generator nach dem Muster des Bundesjustizministeriums
Wer soll für Sie entscheiden, wenn Sie es nach einem Unfall oder wegen einer Krankheit selbst nicht mehr können? Mit diesem Generator erstellen Sie eine Vorsorgevollmacht – auf Wunsch mit Betreuungsverfügung. Grundlage ist das Formular „Vollmacht“ des Bundesministeriums der Justiz (Stand: Januar 2023): gleiche Aufgabenbereiche, gleiche Formulierungen, jeder Punkt mit Ja oder Nein. Während Sie das Formular ausfüllen, entsteht daneben (auf dem Handy darunter) das Dokument zum Ausdrucken und Unterschreiben. Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.
Im Druckdialog Papierformat A4 wählen und Kopf- und Fußzeilen des Browsers ausschalten. Das BMJ rät, doppelseitig zu drucken und die Seiten fest zu verbinden (z. B. heften).
So füllen Sie die Vollmacht richtig aus
- Jeden Punkt mit Ja oder Nein beantworten. Das BMJ weist darauf hin: Bleibt ein Kästchenpaar leer oder sind beide angekreuzt, ist die Vollmacht in diesem Punkt unvollständig oder widersprüchlich und ungültig. Offene Punkte kreuzen Sie vor dem Unterschreiben von Hand an.
- Keine Bedingung einbauen. Schreiben Sie nicht „für den Fall, dass ich nicht mehr handeln kann …“ und knüpfen Sie die Vollmacht nicht an ein ärztliches Attest. Sonst weiß im Ernstfall niemand sicher, ob sie schon gilt. Wann die Person die Vollmacht nutzen darf, besprechen Sie mit ihr mündlich oder in einem Brief.
- Eigenhändig unterschreiben, mit Ort und Datum. Die Unterschrift der bevollmächtigten Person ist keine Voraussetzung für die Wirksamkeit. Die Zeile erinnert aber daran, dass die Person Bescheid wissen und einverstanden sein sollte.
- Seiten sichern. Drucken Sie am besten doppelseitig, heften Sie die Seiten fest zusammen und setzen Sie Ihr Kürzel auf jede Seite. Leere Felder sind im Dokument mit „– entfällt –“ gefüllt, damit niemand später etwas ergänzen kann.
Quellen: BMJV: Formulare Vorsorgevollmacht / Betreuungsverfügung · BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffer 2.3 (Ausfüllhinweise). Stand: September 2026.
Wozu eine Vorsorgevollmacht?
Kann ein Erwachsener seine Angelegenheiten wegen einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen, bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer (§ 1814 Abs. 1 BGB). Das Gericht hört Sie dazu an und holt in der Regel ein ärztliches Gutachten ein. Ein Betreuer ist aber nicht nötig, soweit ein Bevollmächtigter Ihre Angelegenheiten genauso gut besorgen kann (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Mit einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie also selbst, wer für Sie handelt – und vermeiden in der Regel das gerichtliche Verfahren.
Angehörige sind kein Ersatz. Wenn rechtsverbindliche Erklärungen nötig sind, können weder Ihr Ehepartner noch Ihre Kinder Sie gesetzlich vertreten – so das Bundesjustizministerium. Seit dem 1. Januar 2023 gibt es nur das begrenzte Notvertretungsrecht für Ehegatten (§ 1358 BGB). Es gilt, wenn Sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit Ihre Gesundheitsangelegenheiten nicht besorgen können, und umfasst nur:
- Einwilligung in Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe (oder deren Ablehnung),
- Abschluss von Behandlungs-, Krankenhaus- und eiligen Reha- und Pflegeverträgen,
- freiheitsentziehende Maßnahmen wie Bettgitter für höchstens sechs Wochen,
- Ansprüche, die Ihnen wegen der Erkrankung gegenüber Dritten zustehen.
Das Notvertretungsrecht endet spätestens sechs Monate nach dem vom Arzt bestätigten Zeitpunkt. Es gilt nicht, wenn die Eheleute getrennt leben, wenn für diese Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist oder wenn Ihr Ehepartner oder der Arzt weiß, dass Sie eine Vollmacht für diese Angelegenheiten erteilt oder die Vertretung durch Ihren Ehepartner abgelehnt haben (§ 1358 Abs. 3 BGB). Für Geld, Wohnung, Behörden oder Verträge außerhalb der Gesundheitssorge hilft § 1358 BGB nicht.
Was ausdrücklich in der Vollmacht stehen muss
Eine allgemeine Formulierung wie „in allen Angelegenheiten“ reicht für die schwersten Entscheidungen nicht. Nach § 1820 Abs. 2 BGB darf die bevollmächtigte Person diese Maßnahmen nur treffen, wenn die Vollmacht schriftlich erteilt ist und sie ausdrücklich umfasst:
| Maßnahme | Vorschrift | Genehmigung des Betreuungsgerichts |
|---|---|---|
| Einwilligung, Ablehnung oder Widerruf bei Untersuchung, Behandlung oder Eingriff, wenn Lebensgefahr oder ein schwerer, länger dauernder Gesundheitsschaden droht | § 1829 Abs. 1 und 2 BGB | Ja – außer bevollmächtigte Person und Arzt sind sich einig, dass die Entscheidung Ihrem Willen entspricht (§ 1829 Abs. 4 BGB) |
| Freiheitsentziehende Unterbringung | § 1831 Abs. 1 BGB | Ja (§ 1831 Abs. 2 BGB) |
| Freiheitsentziehende Maßnahmen in Krankenhaus, Heim oder Einrichtung (z. B. Bettgitter, Medikamente), wenn sie über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig erfolgen sollen | § 1831 Abs. 4 BGB | Ja (§ 1831 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 BGB) |
| Ärztliche Zwangsmaßnahme und Verbringung ins Krankenhaus dafür | § 1832 Abs. 1 und 4 BGB | Ja (§ 1832 Abs. 2 BGB) |
Das BMJ-Formular – und damit auch dieser Generator – nennt diese Maßnahmen deshalb einzeln mit Paragraf und eigenem Ja/Nein. Kreuzen Sie „nein“ an, darf Ihre Vertrauensperson in diesen Fällen nicht entscheiden; dann kann trotz Vollmacht ein Betreuer nötig werden.
Hinweis zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen: Das Bundesverfassungsgericht hat am 26. November 2024 entschieden (1 BvL 1/24), dass die ausnahmslose Vorgabe, ärztliche Zwangsmaßnahmen nur während eines stationären Aufenthalts im Krankenhaus durchzuführen (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB), in bestimmten Fällen mit dem Grundgesetz unvereinbar ist. Bis zu einer Neuregelung gilt das bisherige Recht weiter; der Gesetzgeber muss spätestens bis zum 31. Dezember 2026 neu regeln. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung liegt dem Bundestag vor (Drucksache 21/7561). Er sieht eng begrenzte Ausnahmen vom Krankenhausvorbehalt vor und würde § 1832 BGB neu gliedern. An der Pflicht, ärztliche Zwangsmaßnahmen schriftlich und ausdrücklich in der Vollmacht zu nennen (§ 1820 Abs. 2 Nr. 3 BGB), ändert die Entscheidung nichts. Die Paragrafenangaben im Dokument entsprechen dem BMJ-Formular (Stand: Januar 2023). Ob das Ministerium sein Formular nach einer Neuregelung anpasst, ist noch offen.
Quellen: § 1814 BGB · BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffern 2.1.2 und 2.1.17 · § 1358 BGB · § 1820 BGB · § 1829 BGB · § 1831 BGB · § 1832 BGB (gesetze-im-internet.de, mit Fußnote zur Entscheidung des BVerfG) · BVerfG, Pressemitteilung zu 1 BvL 1/24 · Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf 21/7561. Stand: September 2026.
Wem Sie die Vollmacht geben
Eine Vorsorgevollmacht kann sehr weit reichen – und sie wird gerade dann genutzt, wenn Sie selbst nicht mehr kontrollieren können, was geschieht. Anders als ein Betreuer wird die bevollmächtigte Person nicht laufend vom Gericht beaufsichtigt. Das BMJ rät deshalb: Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie einer Person uneingeschränkt vertrauen können, erteilen Sie keine Vollmacht, sondern legen Sie in einer Betreuungsverfügung fest, wen das Gericht als Betreuer bestellen soll. Nehmen Sie sich Zeit und lassen Sie sich nicht drängen.
- Zwei Personen, jede allein: Das BMJ empfiehlt, jeder Person eine eigene Vollmacht auszustellen. Eine Ersatzperson („nur wenn die erste verhindert ist“) regeln Sie nicht im Text, sondern mündlich – sonst kann ein Dritter nicht erkennen, ob der Ersatzfall eingetreten ist.
- Zwei Personen nur gemeinsam: schützt vor Alleingängen, funktioniert aber nur, wenn sich beide einig und erreichbar sind.
- Bei Verdacht auf Missbrauch bestellt das Betreuungsgericht einen Kontrollbetreuer, der die bevollmächtigte Person überwacht – wenn Sie Ihre Rechte gegenüber der bevollmächtigten Person selbst nicht mehr wahrnehmen können und konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bestehen (§ 1820 Abs. 3 BGB).
- Nicht geeignet sind Mitarbeitende von Heim oder Pflegedienst, die Sie versorgen: Eine Vollmacht für eine solche Person verhindert eine Betreuung in der Regel nicht (§ 1814 Abs. 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1816 Abs. 6 BGB).
Quellen: BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffern 2.1.12 und 2.1.19 · § 1820 BGB · § 1814 BGB · § 1816 BGB (gesetze-im-internet.de). Stand: September 2026.
Form: selbst ausdrucken, beglaubigen oder zum Notar?
Für eine Vorsorgevollmacht gibt es grundsätzlich keine Formvorschrift; eine Vollmacht braucht nicht die Form des späteren Geschäfts (§ 167 Abs. 2 BGB). Für die Maßnahmen aus der Tabelle oben verlangt das Gesetz aber Schriftform. Ein ausgedrucktes, eigenhändig unterschriebenes Dokument genügt dafür. In manchen Fällen reicht das jedoch nicht:
| Form | Was sie bewirkt | Kosten laut BMJ |
|---|---|---|
| Unterschrift ohne Beglaubigung | Wirksam für die meisten Angelegenheiten, auch Gesundheit und Pflege | keine |
| Öffentliche Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde | Bestätigt, dass die Unterschrift von Ihnen stammt. Nur für Vollmachten, die eine Betreuung vermeiden sollen. Die Beglaubigungswirkung endet mit Ihrem Tod (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BtOG). | 10 Euro (§ 7 Abs. 4 BtOG; die Länder dürfen abweichende Gebühren festlegen, § 7 Abs. 5 BtOG) |
| Öffentliche Beglaubigung durch Notar/in | Bestätigt die Unterschrift, wirkt auch nach dem Tod weiter | 20 bis 70 Euro zzgl. USt, abhängig vom Wert |
| Notarielle Beurkundung | Der gesamte Inhalt wird notariell errichtet, mit Beratung. Der Notar prüft Ihre Geschäftsfähigkeit. | 60 bis 1.735 Euro zzgl. USt; laut BMJ z. B. 115 Euro bei 50.000 Euro Vermögen |
Wann Sie mehr als eine Unterschrift brauchen:
- Immobilien und Grundbuch: Das Grundbuchamt verlangt öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden (§ 29 GBO). Ob eine Vollmacht zum Kauf oder Verkauf von Grundstücken sogar beurkundet werden muss, ist laut BMJ nicht abschließend geklärt – lassen Sie sich hier beraten.
- Handelsregister: Eine Vollmacht für Anmeldungen braucht die öffentlich beglaubigte Form (§ 12 Abs. 1 HGB). Wer ein Handelsgewerbe betreibt oder an einer Personenhandelsgesellschaft oder GmbH beteiligt ist, sollte laut BMJ eine notarielle Beurkundung erwägen.
- Verbraucherkredite: Eine privatschriftliche Vollmacht zum Abschluss eines Verbraucherdarlehens muss die Vertragsangaben enthalten (§ 492 Abs. 4 BGB). Das kann eine Vorsorgevollmacht nicht leisten. Ausgenommen ist die notariell beurkundete Vollmacht; das BMJ hält die Beurkundung in diesem Fall deshalb für erforderlich.
- Erbausschlagung: erfordert laut BMJ eine öffentlich beglaubigte Vollmacht.
Wenn Sie die Vollmacht beglaubigen lassen wollen, setzen Sie unter „Unterschrift und Druck“ das Häkchen für das freie Beglaubigungsfeld. Unterschreiben Sie dann am besten erst vor der Urkundsperson.
Quellen: § 167 BGB · § 7 BtOG · § 29 GBO · § 12 HGB · § 492 BGB (gesetze-im-internet.de); Notargebühren und Erbausschlagung: BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffern 2.1.6 und 2.1.7 (Stand der Broschüre: Juli 2025). Stand: September 2026.
Bankvollmacht nicht vergessen
Für Bankangelegenheiten rät das BMJ-Formular ausdrücklich, zusätzlich die Konto-/Depotvollmacht Ihrer Bank oder Sparkasse auf deren eigenem Vordruck zu nutzen und sie in der Filiale zu unterschreiben – so lassen sich spätere Zweifel an der Wirksamkeit und praktische Probleme vermeiden. Die Bank muss die bevollmächtigte Person anhand ihres Ausweises identifizieren; gehen Sie also am besten gemeinsam hin. Ein Muster dieser Konto-/Depotvollmacht, abgestimmt mit der Deutschen Kreditwirtschaft, enthält die BMJV-Broschüre.
Original, Aufbewahrung und Vorsorgeregister
Im Dokument steht, dass die Vollmacht nur wirkt, solange die bevollmächtigte Person die Urkunde besitzt und im Original vorlegen kann. Das schützt Sie vor Missbrauch mit Kopien. Das Original muss im Ernstfall aber auffindbar sein. Das BMJ nennt drei Wege: Sie bewahren es an einem Ort auf, den die Person kennt; Sie geben es ihr gleich mit der Absprache, es erst im Ernstfall zu nutzen; oder eine dritte Vertrauensperson verwahrt es. Wer ein Vollmachtsdokument besitzt und von einem Betreuungsverfahren erfährt, muss das Betreuungsgericht informieren (§ 1820 Abs. 1 BGB).
Zentrales Vorsorgeregister: Bei der Bundesnotarkammer können Sie eintragen lassen, dass es Ihre Vollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist. Betreuungsgerichte und seit 2023 auch Ärztinnen und Ärzte in dringenden Fällen können dort nachfragen. Wenn Sie selbst registrieren, wird die Urkunde nicht hinterlegt, sondern nur der wesentliche Inhalt; geprüft wird er nicht. Seit dem 1. Oktober 2026 können Notare und andere institutionelle Nutzer auf Ihren Wunsch zusätzlich eine elektronische Abschrift hinterlegen, die nur Betreuungsgerichte und behandelnde Ärzte einsehen können. Die Gebühr fällt einmalig an: online 20,50 Euro bei Lastschrift bzw. 23,00 Euro bei Überweisung, per Post 23,50 bzw. 26,00 Euro. Für jede weitere Vertrauensperson kommen online 3,50 Euro hinzu, per Post 4,00 Euro.
Quellen: § 172 BGB · § 1820 BGB (gesetze-im-internet.de); Zentrales Vorsorgeregister: Kosten einer Registrierung · Inhalt einer Registrierung; BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffern 2.1.8, 2.1.13 und 2.2. Stand: September 2026.
Ab wann gilt die Vollmacht und wie widerrufe ich sie?
Gegenüber Dritten gilt die Vollmacht ab dem Tag, an dem Sie sie ausstellen. Wann die Person sie nutzen darf, regeln Sie mit ihr intern – meist erst, wenn Sie selbst nicht mehr handeln können. Solange Sie geschäftsfähig sind, können Sie die Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 BGB). Verlangen Sie dann alle Urkunden zurück, denn die Vertretungsmacht besteht fort, bis die Urkunde zurückgegeben oder für kraftlos erklärt ist (§ 172 Abs. 2 BGB). Eine Konto-/Depotvollmacht widerrufen Sie zusätzlich schriftlich bei der Bank.
Über den Tod hinaus (Punkt 9): Das BMJ empfiehlt, dies ausdrücklich anzukreuzen. Dann kann die Person zum Beispiel die Beerdigung oder die Wohnungsauflösung regeln, bevor die Erben handeln können. Die Erben können die Vollmacht widerrufen.
Quellen: § 168 BGB · § 172 BGB (gesetze-im-internet.de); BMJV-Broschüre „Betreuungsrecht“, Ziffern 2.1.14 und 2.1.15. Stand: September 2026.
Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, einfache Vollmacht
| Dokument | Wofür |
|---|---|
| Vorsorgevollmacht (diese Seite) | Eine Vertrauensperson darf Sie vertreten – bei Gesundheit, Wohnung, Behörden, Geld, Post und Gericht, je nach Ankreuzung. |
| Patientenverfügung | Sie legen selbst schriftlich fest, in welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen einwilligen oder nicht (§ 1827 Abs. 1 BGB). Ihre bevollmächtigte Person muss diesem Willen Geltung verschaffen (§ 1827 Abs. 6 BGB). Beides ergänzt sich. |
| Betreuungsverfügung | Kein Vertreter, sondern ein Vorschlag an das Gericht, wer Betreuer werden soll oder nicht, und wie die Betreuung aussehen soll. Das Gericht muss Ihrem Wunsch grundsätzlich folgen, wenn die Person geeignet ist (§ 1816 Abs. 2 BGB). |
| Einfache Vollmacht | Für eine konkrete Erledigung, solange Sie selbst handlungsfähig sind – etwa Paket abholen oder Auto ummelden. Für die Vorsorge ist sie nicht gedacht. |
Quellen: § 1827 BGB · § 1816 BGB (gesetze-im-internet.de). Stand: September 2026.
Über die Vorlage
Der Text der Vollmacht folgt wörtlich dem Formular „Vollmacht“, das das Bundesministerium der Justiz mit den Justizministerien der Länder abgestimmt hat und herausgibt (Stand: Januar 2023). Laut BMJV ist es eine Empfehlung, die „durch individuelle Formulierungen ergänzt oder geändert werden“ kann. Von uns stammen nur: die Angaben für eine zweite Person, bei gemeinsamer Vertretung der Satz „Sie dürfen mich nur gemeinsam vertreten.“ samt Pluralformen, der Vermerk „– entfällt –“ in leeren Feldern, die Kürzel-Zeile und das Beglaubigungsfeld. Das Blatt „Betreuungsverfügung“ folgt dem gleichnamigen BMJ-Formular (Stand: Januar 2023).
Quelle: BMJ-Formular „Vollmacht“ (PDF) · BMJ-Formular „Betreuungsverfügung“ (PDF) · BMJV: Broschüre „Betreuungsrecht“. Stand: September 2026.
Häufige Fragen
Muss eine Vorsorgevollmacht vom Notar sein?
Nein, grundsätzlich nicht. Eine schriftliche, eigenhändig unterschriebene Vollmacht genügt für die meisten Angelegenheiten, auch für Gesundheit und Pflege. Für Grundbuch- und Handelsregistergeschäfte ist mindestens eine öffentliche Beglaubigung nötig (§ 29 GBO, § 12 HGB); für Verbraucherkredite ist praktisch eine notarielle Beurkundung erforderlich (§ 492 Abs. 4 BGB). Bei Immobilien, Unternehmen oder größerem Vermögen empfiehlt das Bundesjustizministerium eine Beratung.
Darf mein Ehepartner nicht ohnehin für mich entscheiden?
Nur sehr begrenzt. Das Ehegattennotvertretungsrecht nach § 1358 BGB gilt nur für Gesundheitsangelegenheiten, wenn Sie wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden können, und höchstens sechs Monate. Es gilt nicht bei getrennt lebenden Eheleuten. Für Bankgeschäfte, Verträge, Wohnung oder Behörden gibt es kein automatisches Vertretungsrecht. Ohne Vollmacht muss das Gericht dafür bei Bedarf einen Betreuer bestellen.
Was kostet die Beglaubigung bei der Betreuungsbehörde?
Nach § 7 Abs. 4 BtOG beträgt die Gebühr 10 Euro; die Länder dürfen per Verordnung abweichende Gebühren festlegen (§ 7 Abs. 5 BtOG). Beglaubigt wird nur die Unterschrift. Die Beglaubigungswirkung endet mit dem Tod des Vollmachtgebers. Soll sie darüber hinaus wirken, zum Beispiel für Grundstücksgeschäfte nach dem Tod, rät das Bundesjustizministerium zur notariellen Beglaubigung.
Muss ich die Vollmacht registrieren lassen?
Nein, die Eintragung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist freiwillig, aber sinnvoll: Betreuungsgerichte und in dringenden Fällen auch Ärzte können dort erfahren, dass es eine Vollmacht gibt und wer bevollmächtigt ist. Die einmalige Gebühr beträgt online 20,50 Euro bei Lastschrift. Die Urkunde selbst bleibt bei Ihnen.
Warum gibt es bei zwei Personen zwei getrennte Urkunden?
Das Bundesjustizministerium empfiehlt: Soll jede bevollmächtigte Person allein handeln können, erhält jede eine eigene Vollmacht. So kann jede Person ihre Urkunde im Original vorlegen, ohne auf die andere angewiesen zu sein. Nur wenn beide ausschließlich gemeinsam handeln sollen, erstellt der Generator eine gemeinsame Urkunde.
Werden meine Daten gespeichert?
Nein. Der Generator läuft vollständig in Ihrem Browser. Was Sie eintippen, wird weder übertragen noch gespeichert und ist nach dem Schließen des Fensters weg.
Passt dazu
Patientenverfügung
Festlegen, welche Behandlung Sie wollen – die Ergänzung zur Vollmacht.
Einfache Vollmacht
Für einzelne Erledigungen, solange Sie selbst handeln können.
Testament
Was nach Ihrem Tod mit Ihrem Vermögen geschieht.
Alles zur Vorsorge
Überblick über Vollmacht, Verfügungen und Testament.