Testament schreiben: Ratgeber mit Abschreibvorlage
Ein Testament können Sie ohne Notar selbst errichten – aber nur, wenn Sie es vollständig mit der Hand schreiben und unterschreiben. Unser Werkzeug stellt Ihnen aus wenigen Angaben einen klar formulierten Mustertext zusammen: für ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (Berliner Testament). Diesen Text schreiben Sie anschließend selbst ab. Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert.
Achtung, Bindung: Setzen Sie sich gegenseitig ein und bestimmen Sie Kinder oder andere nahestehende Personen als Schlusserben, sind diese Verfügungen im Zweifel „wechselbezüglich“ (§ 2270 BGB Abs. 2). Dann kann nach dem Tod des ersten Partners der Überlebende die Schlusserben grundsätzlich nicht mehr ändern (§ 2271 BGB Abs. 2) – auch nicht, wenn sich die Familie später anders entwickelt. Zu Lebzeiten beider ist ein einseitiger Widerruf nur per notariell beurkundeter Erklärung gegenüber dem anderen möglich (§ 2271 BGB Abs. 1). Diese Vorlage enthält keine Klausel, die dem Überlebenden spätere Änderungen erlaubt. Soll der Überlebende frei bleiben, lassen Sie sich die Klausel vor dem Abschreiben notariell oder anwaltlich formulieren.
Der Ausdruck ist nur eine Vorlage zum Abschreiben. Bewusst gibt es keine Funktion zum Kopieren in ein Textprogramm.
Diesen Text vollständig mit der Hand abschreiben – ein ausgedrucktes Testament ist unwirksam. |
Abschreibvorlage von musterfuchs.de – kein gültiges Testament. Nur Ihre eigene Handschrift mit Unterschrift macht ein Testament wirksam (§ 2247 BGB). |
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Schreiben Sie den Text auf ein leeres Blatt ab. Die roten Hinweise in eckigen Klammern schreiben Sie nicht mit ab. Testament |
So schreiben Sie Ihr Testament richtig ab
- Alles mit der Hand. Jedes Wort des Testaments muss von Ihnen selbst geschrieben sein – mit Kugelschreiber oder Füller, nicht mit Bleistift, der sich leicht verändern lässt. Ein Testament, das jemand anderes für Sie schreibt, ist als privates Testament unwirksam.
- Gut leserlich schreiben. Was niemand entziffern kann, lässt sich später auch nicht umsetzen. Schreiben Sie lieber langsam und mit Absätzen.
- Ort und Datum angeben. Das Gesetz sagt, Sie „sollen“ Tag, Monat, Jahr und Ort angeben (§ 2247 BGB Abs. 2). Fehlen sie und entstehen daraus Zweifel an der Gültigkeit – etwa weil es mehrere Testamente gibt –, gilt das Testament nur, wenn sich der Zeitpunkt anders feststellen lässt (Abs. 5).
- Am Ende unterschreiben – mit Vor- und Familiennamen. So verlangt es die Sollvorschrift in § 2247 BGB Abs. 3. Eine andere Unterzeichnung schadet nur dann nicht, wenn sie trotzdem eindeutig zeigt, dass das Testament ernsthaft von Ihnen stammt. Verlassen Sie sich darauf nicht.
- Nachträge erneut unterschreiben. Wenn Sie später etwas ergänzen, schreiben Sie es ebenfalls mit der Hand und setzen Sie Datum und Unterschrift darunter. Im Zweifel ist ein neues, vollständiges Testament die sauberere Lösung.
Wer ein privates Testament schreiben darf
Ein Testament kann errichten, wer mindestens 16 Jahre alt ist (§ 2229 BGB Abs. 1). Minderjährige – also auch 16- und 17-Jährige – können aber kein handschriftliches Testament errichten (§ 2247 BGB Abs. 4), sondern nur ein Testament vor dem Notar (§ 2233 BGB Abs. 1). Dasselbe gilt für Menschen, die Geschriebenes nicht lesen können (§ 2247 BGB Abs. 4, § 2233 BGB Abs. 2). Wer wegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung die Bedeutung seiner Erklärung nicht einsehen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann, kann kein Testament errichten (§ 2229 BGB Abs. 4).
Quellen: § 2247 BGB · § 2229 BGB · § 2233 BGB (gesetze-im-internet.de). Stand: September 2026.
Handschriftlich oder beim Notar?
Das Gesetz kennt zwei ordentliche Testamentsformen: das eigenhändige Testament und das Testament „zur Niederschrift eines Notars“ (§ 2231 BGB). Beim notariellen (öffentlichen) Testament erklären Sie dem Notar Ihren letzten Willen oder übergeben ihm eine Schrift – diese muss nicht von Ihnen selbst geschrieben sein (§ 2232 BGB).
| Frage | Handschriftliches Testament | Notarielles Testament |
|---|---|---|
| Kosten beim Errichten | keine; Verwahrung beim Amtsgericht optional (82 Euro zzgl. Registergebühr) | Notargebühren |
| Beratung | keine – Fehler fallen oft erst im Erbfall auf | der Notar formuliert und belehrt |
| Registrierung im Zentralen Testamentsregister | nur, wenn Sie es beim Amtsgericht in Verwahrung geben | erfolgt von vornherein durch den Notar |
| Nachweis des Erbrechts, z. B. beim Grundbuchamt | in der Regel Erbschein nötig | Testament plus Eröffnungsprotokoll genügt meist statt Erbschein |
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, ist der letzte Punkt wichtig: Das Grundbuchamt verlangt als Nachweis der Erbfolge grundsätzlich einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis. Beruht die Erbfolge auf einem Testament in einer öffentlichen Urkunde, genügt stattdessen in der Regel das Testament mit der Niederschrift über seine Eröffnung; nur wenn das Grundbuchamt die Erbfolge dadurch nicht für nachgewiesen hält, kann es doch einen Erbschein verlangen (§ 35 Abs. 1 GBO). Das Zentrale Testamentsregister formuliert es so: Ein notariell beurkundetes Testament macht „meist den kostenpflichtigen Erbschein überflüssig“.
Quellen: § 2231 BGB · § 2232 BGB · § 35 GBO · Zentrales Testamentsregister – FAQ. Stand: September 2026.
Das gemeinschaftliche Testament und das Berliner Testament
Nur für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten (§ 2265 BGB); für eingetragene Lebenspartner gilt dasselbe (§ 10 Abs. 4 LPartG). Unverheiratete Paare müssen jeweils ein eigenes Testament schreiben.
Einer schreibt, beide unterschreiben. Es genügt, wenn einer der Partner das ganze Testament mit der Hand schreibt und unterschreibt und der andere die gemeinsame Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Auch der Mitunterzeichnende soll dabei Tag, Monat, Jahr und Ort seiner Unterschrift angeben (§ 2267 BGB).
Berliner Testament. So nennt man die häufigste Form: Die Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längerlebenden der gemeinsame Nachlass an Dritte fällt – meist an die Kinder („Schlusserben“). Im Zweifel sind diese Dritten dann Erben des zuletzt Versterbenden für den gesamten Nachlass (§ 2269 BGB Abs. 1). Ein Vermächtnis, das erst nach dem Tod des Längerlebenden erfüllt werden soll, fällt im Zweifel auch erst dann an (§ 2269 BGB Abs. 2).
Die Bindung – der wichtigste Punkt. Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament können „wechselbezüglich“ sein: Der eine hätte seine Verfügung nicht ohne die des anderen getroffen. Das Gesetz vermutet das im Zweifel, wenn sich die Partner gegenseitig bedenken – oder wenn ein Partner dem anderen etwas zuwendet und für den Fall, dass der Bedachte überlebt, eine Person bedacht wird, die mit dem zuwendenden Partner verwandt ist oder ihm sonst nahesteht. Beim Berliner Testament mit gemeinsamen Kindern trifft das typischerweise zu (§ 2270 BGB Abs. 1 und 2). Wechselbezüglich sein können nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anwendbaren Erbrechts (Abs. 3). Die Folgen:
- Zu Lebzeiten beider kann keiner seine wechselbezügliche Verfügung heimlich durch ein neues Testament aufheben. Ein Widerruf ist nur durch eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Partner möglich (§ 2271 BGB Abs. 1, § 2296 BGB).
- Nach dem Tod des ersten Partners erlischt das Widerrufsrecht. Der Überlebende ist an seine wechselbezüglichen Verfügungen – etwa die Einsetzung der Kinder als Schlusserben – grundsätzlich gebunden. Er kann sie nur noch aufheben, wenn er das ihm Zugewendete ausschlägt, oder in eng begrenzten gesetzlichen Ausnahmefällen (§ 2271 BGB Abs. 2).
Weil das Gesetz die Wechselbezüglichkeit nur „im Zweifel“ vermutet, können Partner in ihrem Testament ausdrücklich regeln, ob und wie weit der Überlebende später noch ändern darf. Solche Klauseln sollten Sie sich formulieren lassen – unsere Vorlage enthält bewusst keine.
Pflichtteil der Kinder. Beim Berliner Testament werden die Kinder beim ersten Todesfall nicht Erben. Sie sind damit durch Testament von der Erbfolge ausgeschlossen und können vom überlebenden Elternteil ihren Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB Abs. 1). Das kann den Überlebenden finanziell stark belasten.
Erbschaftsteuer. Kinder haben nach § 16 ErbStG für ihren Erwerb einen Freibetrag – bei zwei Elternteilen also für das Erbe von jedem Elternteil. Beim Berliner Testament erben die Kinder vom zuerst verstorbenen Elternteil nichts – ihr Freibetrag gegenüber diesem Elternteil bleibt also ungenutzt, und das gesamte Vermögen geht später auf einmal vom Längerlebenden auf sie über. Bei größeren Vermögen lohnt sich deshalb eine steuerliche Beratung.
Quellen: § 2265 BGB · § 2267 BGB · § 2269 BGB · § 2270 BGB · § 2271 BGB · § 2296 BGB · § 2303 BGB · § 10 LPartG · § 16 ErbStG. Stand: September 2026.
Wer erbt ohne Testament?
Gibt es kein Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben die Abkömmlinge – Kinder zu gleichen Teilen, an die Stelle eines verstorbenen Kindes treten dessen Kinder (§ 1924 BGB). Gibt es keine Abkömmlinge, erben die Eltern zu gleichen Teilen; ist ein Elternteil schon verstorben, treten dessen Abkömmlinge – also etwa Geschwister – an seine Stelle (§ 1925 BGB). Der Ehegatte erbt neben Kindern ein Viertel, neben Eltern oder Großeltern die Hälfte (§ 1931 BGB Abs. 1). Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich sein Erbteil um ein weiteres Viertel (§ 1371 BGB Abs. 1).
| Familiensituation (Zugewinngemeinschaft) | Ehegatte | Andere Erben |
|---|---|---|
| Verheiratet, Kinder vorhanden | 1/2 (1/4 + 1/4) | Kinder teilen sich 1/2 |
| Verheiratet, keine Kinder, Eltern leben | 3/4 (1/2 + 1/4) | Eltern teilen sich 1/4 |
| Nicht verheiratet, Kinder vorhanden | – | Kinder erben alles zu gleichen Teilen |
Bei Gütertrennung und einem oder zwei Kindern erben Ehegatte und jedes Kind zu gleichen Teilen (§ 1931 BGB Abs. 4). Unverheiratete Lebensgefährten und Stiefkinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben – wer sie bedenken will, braucht ein Testament.
Der Pflichtteil
Wer Kinder, den Ehegatten oder – wenn keine Kinder oder Enkel pflichtteilsberechtigt sind (§ 2309 BGB) – die Eltern per Testament enterbt, muss mit Pflichtteilsansprüchen rechnen. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB). Beispiel: Hinterlässt jemand Ehegatten (Zugewinngemeinschaft) und zwei Kinder und setzt nur den Ehegatten als Alleinerben ein, beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Kindes 1/4 – der Pflichtteil also 1/8 des Nachlasswerts.
Quellen: § 1924 BGB · § 1925 BGB · § 1931 BGB · § 1371 BGB · § 2303 BGB · § 2309 BGB. Stand: September 2026.
Erbe oder Vermächtnis? Die Begriffe genau nehmen
Der Erbe tritt in das gesamte Vermögen ein – oder als Miterbe in einen Bruchteil davon, mit allen Rechten und Schulden. Ein Vermächtnis wendet einer Person dagegen einen bestimmten Vermögensvorteil zu, ohne sie zum Erben zu machen (§ 1939 BGB). Die bedachte Person kann die Leistung von dem Beschwerten verlangen (§ 2174 BGB); beschwert ist der Erbe, soweit das Testament nichts anderes bestimmt (§ 2147 BGB).
Umgangssprachlich wird „vererben“ und „vermachen“ oft durcheinander verwendet – im Testament führt das zu Streit. Das Gesetz hilft mit Auslegungsregeln: Wer sein Vermögen oder einen Bruchteil davon zuwendet, setzt einen Erben ein, auch wenn das Wort „Erbe“ fehlt. Wer nur einzelne Gegenstände zuwendet, macht die Person im Zweifel nicht zum Erben – selbst wenn er sie so nennt (§ 2087 BGB). Schreiben Sie deshalb: „Zu meiner Erbin setze ich … ein“ für das Vermögen und „Als Vermächtnis erhält …“ für einzelne Dinge. Genau so formuliert es unsere Vorlage.
Ersatzerbe: Sie können bestimmen, wer an die Stelle eines Erben treten soll, der vor oder nach Ihrem Tod wegfällt, etwa weil er vor Ihnen stirbt oder das Erbe ausschlägt (§ 2096 BGB). Das vermeidet Lücken, gerade bei einem Alleinerben.
Quellen: § 1939 BGB · § 2087 BGB · § 2096 BGB · § 2147 BGB · § 2174 BGB. Stand: September 2026.
Aufbewahren: Schublade oder Amtsgericht?
Ein handschriftliches Testament nützt nichts, wenn es nach dem Tod nicht gefunden wird oder verschwindet. Deshalb können Sie es beim Amtsgericht (Nachlassgericht) in die besondere amtliche Verwahrung geben; das Gericht muss es auf Ihr Verlangen annehmen (§ 2248 BGB). Für ein handschriftliches Testament ist dafür jedes Amtsgericht zuständig (§ 344 Abs. 1 FamFG). Sie erhalten einen Hinterlegungsschein, bei einem gemeinschaftlichen Testament jeder Partner einen eigenen (§ 346 Abs. 3 FamFG). Die Annahme in die Verwahrung kostet einmalig 82 Euro (Nr. 12100 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zum GNotKG; mit der Gebühr sind auch Verwahrung, Meldung an das Register nach § 347 FamFG und Herausgabe abgegolten).
Das Gericht meldet die Verwahrung elektronisch an das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer (§ 347 Abs. 1 FamFG). Selbst registrieren können Sie ein Testament dort nicht. Das Register speichert nur, wo ein Testament verwahrt wird, nicht seinen Inhalt. Im Sterbefall meldet das Standesamt den Tod an das Register; dieses informiert die Verwahrstelle und das zuständige Nachlassgericht – ohne dass Angehörige etwas tun müssen. Das Register erhebt für jede Registrierung eine eigene Gebühr, und zwar für jede testierende Person gesondert: 12,50 Euro, wenn Notarin oder Notar die Gebühr mit einzieht, sonst 15,50 Euro bei direkter Abrechnung durch das Register – bei Meldungen durch Gerichte ist das derzeit der Regelfall.
Wer ein Testament in Händen hat, das nicht amtlich verwahrt ist, muss es unverzüglich beim Nachlassgericht abliefern, sobald er vom Tod erfährt (§ 2259 BGB). Bewahren Sie es zu Hause auf, sagen Sie also einer Vertrauensperson, wo es liegt.
Quellen: § 2248 BGB · § 2256 BGB · § 2259 BGB · § 344 FamFG · § 346 FamFG · § 347 FamFG · Registerkosten und Ablauf im Sterbefall (testamentsregister.de) · Nr. 12100 KV GNotKG. Stand: September 2026.
Ändern und widerrufen
Ein Einzeltestament können Sie jederzeit ganz oder teilweise widerrufen (§ 2253 BGB). Das geht durch ein neues Testament (§ 2254 BGB) oder indem Sie die Urkunde in Widerrufsabsicht vernichten oder so verändern, wie man einen Text üblicherweise aufhebt – etwa durchstreichen (§ 2255 BGB). Ein späteres Testament hebt ein früheres auf, soweit es ihm widerspricht (§ 2258 BGB Abs. 1). Klarer ist es, frühere Testamente ausdrücklich zu widerrufen, wie es unsere Vorlage vorsieht.
Holen Sie ein handschriftliches Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, bleibt es trotzdem wirksam (§ 2256 BGB Abs. 3) – anders als ein notarielles Testament, das durch die Rückgabe als widerrufen gilt (Abs. 1). Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von beiden Partnern gemeinsam aus der Verwahrung zurückgenommen werden (§ 2272 BGB). Und: Für wechselbezügliche Verfügungen gelten die strengen Regeln aus dem Abschnitt zum Berliner Testament (§ 2271 BGB).
Quellen: § 2253 BGB · § 2254 BGB · § 2255 BGB · § 2256 BGB · § 2258 BGB · § 2271 BGB · § 2272 BGB · § 2289 BGB. Stand: September 2026.
Häufige Fehler
- Am Computer geschrieben oder ausgedruckt und nur unterschrieben – als privates Testament unwirksam.
- Unterschrift fehlt oder steht nicht unter dem Text, sondern zum Beispiel nur auf dem Umschlag.
- Unklare Begriffe: „Mein Sohn bekommt das Haus, meine Tochter das Geld“ – ist das eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis? Wer erbt den Rest, wer zahlt die Schulden? Legen Sie die Erben und ihre Anteile ausdrücklich fest.
- Unverheiratete Paare schreiben ein gemeinsames Testament – das geht als gemeinschaftliches Testament nicht.
- Berliner Testament ohne Blick auf die Folgen: Pflichtteilsansprüche der Kinder beim ersten Todesfall, ungenutzte Erbschaftsteuer-Freibeträge und die Bindung des Überlebenden.
- Kein Ersatzerbe für den Fall, dass die bedachte Person vor Ihnen stirbt.
- Testament nicht auffindbar – niemand weiß, dass es existiert oder wo es liegt.
Wann Sie sich unbedingt beraten lassen sollten
Unsere Vorlage passt für überschaubare Verhältnisse. In diesen Fällen sollten Sie das Testament nicht allein formulieren, sondern eine Notarin oder einen Notar oder eine Fachanwältin oder einen Fachanwalt für Erbrecht hinzuziehen:
- Immobilien: Wer soll das Haus bekommen, wer darf darin wohnen bleiben? Außerdem erleichtert ein notarielles Testament den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt.
- Unternehmen oder Beteiligungen: Gesellschaftsverträge können eigene Nachfolgeregeln enthalten, die zum Testament passen müssen.
- Patchwork-Familien: Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben, Kinder aus früheren Beziehungen haben Pflichtteilsrechte. Ein Berliner Testament kann hier ungewollte Folgen haben.
- Angehörige mit Behinderung, die Sozialleistungen beziehen: Ein Erbe kann sich auf diese Leistungen auswirken. Dafür gibt es besondere Gestaltungen („Behindertentestament“), die fachkundig formuliert werden müssen.
- Auslandsbezug: Wohnsitz oder Vermögen im Ausland oder eine ausländische Staatsangehörigkeit – dann kann ausländisches Recht eine Rolle spielen.
- Größere Vermögen, bei denen Erbschaftsteuer anfallen kann, sowie Wünsche wie Testamentsvollstreckung, Vor- und Nacherbschaft oder Klauseln gegen Pflichtteilsforderungen.
Häufige Fragen
Kann ich ein Testament am Computer schreiben und nur unterschreiben?
Nein. Ein privates Testament muss vollständig mit der Hand geschrieben und unterschrieben sein (§ 2247 Abs. 1 BGB). Ein ausgedrucktes Testament mit Unterschrift ist als eigenhändiges Testament unwirksam. Wer nicht selbst schreiben kann oder möchte, kann ein Testament beim Notar errichten; dort muss die übergebene Schrift nicht eigenhändig geschrieben sein (§ 2232 BGB).
Dürfen unverheiratete Paare ein Berliner Testament machen?
Nein. Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten (§ 2265 BGB) und eingetragene Lebenspartner (§ 10 Abs. 4 LPartG) errichten. Unverheiratete Paare schreiben jeweils ein eigenes Testament. Ohne Testament erbt der Lebensgefährte gesetzlich nichts.
Kann ich ein Berliner Testament nach dem Tod meines Partners noch ändern?
Oft nicht. Wechselbezügliche Verfügungen, etwa die Einsetzung gemeinsamer Kinder als Schlusserben, kann der Überlebende nach dem Tod des Partners grundsätzlich nicht mehr widerrufen; das Widerrufsrecht erlischt (§ 2271 Abs. 2 BGB). Ausnahmen gibt es etwa, wenn der Überlebende das Zugewendete ausschlägt. Ob eine Verfügung wechselbezüglich ist, hängt vom Testament ab – lassen Sie das im Einzelfall prüfen.
Muss ich mein Testament beim Amtsgericht hinterlegen?
Nein, das ist freiwillig. Die besondere amtliche Verwahrung (§ 2248 BGB) sorgt aber dafür, dass das Testament sicher liegt und im Zentralen Testamentsregister registriert wird. Dann wird es im Sterbefall gefunden. Die Verwahrung kostet einmalig 82 Euro (Nr. 12100 KV GNotKG), die Registrierung zusätzlich 15,50 Euro je Person bei direkter Abrechnung durch das Register.
Was ist der Unterschied zwischen Erbe und Vermächtnis?
Der Erbe übernimmt das Vermögen als Ganzes oder einen Bruchteil davon, auch mit den Schulden. Ein Vermächtnis gibt einer Person nur einen bestimmten Vermögensvorteil, zum Beispiel einen Gegenstand oder Geldbetrag, ohne sie zum Erben zu machen (§ 1939 BGB). Sie kann ihn vom Erben verlangen (§ 2174, § 2147 BGB).
Werden meine Eingaben gespeichert?
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Passt dazu
Vorsorgevollmacht
Wer für Sie entscheidet, wenn Sie es selbst nicht mehr können.
Patientenverfügung
Ihre Wünsche zur medizinischen Behandlung festhalten.
Alles zur Vorsorge
Vollmacht, Verfügung und Testament im Überblick.
Vollmacht-Muster
Einfache Vollmacht für einzelne Angelegenheiten.