Vorsorge: Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Testament
Unfall, schwere Krankheit, Tod – niemand denkt gern daran. Wer vorsorgt, entscheidet aber selbst, wer im Ernstfall für ihn handelt, welche Behandlung er möchte und wer sein Vermögen erbt. Die Generatoren folgen den Mustern und Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und laufen vollständig in Ihrem Browser.
🩺 Patientenverfügung
Legt fest, welche ärztlichen Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen, wenn Sie selbst nicht mehr entscheiden können (§ 1827 BGB). Mit den Textbausteinen des BMJ und Warnhinweisen bei Widersprüchen.
Zum Generator🤝 Vorsorgevollmacht
Bestimmt eine Vertrauensperson, die Sie in Gesundheit, Wohnung, Behörden und Finanzen vertreten darf – nach dem BMJ-Formular, optional mit Betreuungsverfügung.
Zum Generator✍️ Testament
Einzel- oder Berliner Testament: Das Werkzeug erstellt eine Vorlage, die Sie vollständig mit der Hand abschreiben – denn nur so ist ein privates Testament wirksam (§ 2247 BGB).
Zur AbschreibvorlageWelches Dokument wofür?
| Dokument | Regelt | Form |
|---|---|---|
| Patientenverfügung | Ihre Wünsche zu ärztlicher Behandlung für den Fall, dass Sie nicht mehr einwilligungsfähig sind | schriftlich, unterschrieben (§ 1827 Abs. 1 BGB) |
| Vorsorgevollmacht | Wer Sie vertreten darf – ohne dass ein Gericht einen Betreuer bestellen muss (§ 1814 Abs. 3 BGB) | schriftlich; für manche Geschäfte (z. B. Grundstücke, Verbraucherdarlehen) Beglaubigung oder Beurkundung nötig |
| Betreuungsverfügung | Wen das Gericht als Betreuer einsetzen soll, falls doch eine Betreuung nötig wird (§ 1816 Abs. 2 BGB) | schriftlich empfohlen |
| Testament | Wer Ihr Vermögen erbt | vollständig handschriftlich und unterschrieben (§ 2247 BGB) oder beim Notar |
Reicht nicht der Ehepartner?
Nur eingeschränkt. Seit dem 1. Januar 2023 dürfen sich Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge vertreten, wenn einer wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst entscheiden kann – höchstens sechs Monate lang. Das gilt nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn ein Betreuer für diese Angelegenheiten bestellt ist oder wenn dem Ehegatten oder dem Arzt bekannt ist, dass der Betroffene die Vertretung abgelehnt oder eine andere Person bevollmächtigt hat (§ 1358 BGB). Für Bankgeschäfte, Wohnungsangelegenheiten oder Behörden außerhalb der Gesundheitssorge gibt dieses Notvertretungsrecht keine Befugnis. Wer umfassend vorsorgen will, braucht eine Vorsorgevollmacht.
Auffindbar machen
Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung können im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden; Betreuungsgerichte und – bei dringender Behandlung – Ärzte können dort nachsehen. Online kostet die Registrierung einmalig 20,50 € bei Lastschrift. Ein eigenhändiges Testament wird im Zentralen Testamentsregister erfasst, wenn Sie es beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung geben.
Quellen: § 1358 BGB · § 1814 BGB · § 1816 BGB · § 1827 BGB · § 2247 BGB (gesetze-im-internet.de) · Zentrales Vorsorgeregister: Kosten · Zentrales Testamentsregister. Stand: September 2026.