Patientenverfügung erstellen: kostenloser Generator nach den Textbausteinen des Bundesjustizministeriums
Mit diesem Formular stellen Sie Ihre Patientenverfügung aus den offiziellen Textbausteinen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) zusammen: Situationen wählen, Wünsche zu Behandlungen ankreuzen, ausdrucken, eigenhändig unterschreiben. Rechts sehen Sie sofort das fertige Dokument. Ihre Eingaben werden nicht übertragen und nicht gespeichert – alles läuft in Ihrem Browser.
Was ist eine Patientenverfügung?
In einer Patientenverfügung legen Sie im Voraus fest, ob Sie in bestimmte Untersuchungen, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligen oder sie ablehnen – für den Fall, dass Sie später nicht mehr selbst entscheiden können, etwa nach einem Unfall, bei schwerer Krankheit oder Demenz. Gesetzlich geregelt ist das seit dem 1. Januar 2023 in § 1827 BGB (vorher § 1901a BGB). Trifft Ihre Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, müssen Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter Ihrem Willen „Ausdruck und Geltung verschaffen“. Das gilt unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung (§ 1827 Abs. 3 BGB).
Niemand ist verpflichtet, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie darf auch nicht zur Bedingung für einen Vertrag gemacht werden, etwa für die Aufnahme in ein Pflegeheim (§ 1827 Abs. 5 BGB).
Wer kann eine Patientenverfügung erstellen?
Jede volljährige Person, die einwilligungsfähig ist (§ 1827 Abs. 1 BGB). Wenn Zweifel aufkommen könnten, etwa bei beginnender Demenz, lassen Sie sich die Einwilligungsfähigkeit ärztlich oder notariell bestätigen – der Generator fügt dafür ein Feld an.
Was muss hinein? Je konkreter, desto besser
Eine Patientenverfügung bindet nur, wenn sie konkrete Entscheidungen zu bestimmten ärztlichen Maßnahmen in bestimmten Situationen enthält. Der Bundesgerichtshof hat entschieden: Allgemeine Wünsche wie „würdevoll sterben“ oder für sich allein die Formulierung „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ reichen nicht (Beschluss vom 6. Juli 2016, XII ZB 61/16). Die nötige Genauigkeit kann sich aber aus der Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder aus dem Bezug auf ausreichend genau beschriebene Krankheiten oder Behandlungssituationen ergeben (ebenda). Später hat der BGH ergänzt: Im Einzelfall kann das auch bei einer weniger detaillierten Benennung der Maßnahmen genügen, wenn die Krankheit oder Behandlungssituation ausreichend genau beschrieben ist; ob das so ist, wird durch Auslegung ermittelt (Beschluss vom 8. Februar 2017, XII ZB 604/15).
- Situationen festlegen (Abschnitt 2): Wann soll die Verfügung gelten – Sterbephase, Endstadium einer Krankheit, schwere Hirnschädigung, fortgeschrittene Demenz?
- Maßnahmen festlegen (Abschnitt 3): Was wünschen oder verbieten Sie genau – künstliche Ernährung, Wiederbelebung, Beatmung, Dialyse, Antibiotika, Blut?
- Widersprüche vermeiden: Wer lebenserhaltende Maßnahmen allgemein ablehnt, aber Beatmung „falls lebensverlängernd“ wünscht, schafft Unklarheit. Der Generator weist Sie auf solche Kombinationen hin.
- Wertvorstellungen ergänzen (Abschnitt 9): Für Situationen, die Sie nicht geregelt haben, zählt Ihr mutmaßlicher Wille. Dafür sind frühere Äußerungen und persönliche Wertvorstellungen ausdrücklich zu berücksichtigen (§ 1827 Abs. 2 BGB).
Form: schriftlich und eigenhändig unterschrieben
Das Gesetz verlangt die Schriftform (§ 1827 Abs. 1 BGB). Das heißt: Sie können den Text am Computer erstellen, müssen ihn aber ausdrucken und eigenhändig mit Ihrem Namen unterschreiben (§ 126 Abs. 1 BGB). Ohne Unterschrift ist die Verfügung nicht wirksam. Eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung schreibt das Gesetz nicht vor, ebenso wenig Zeugen.
Widerruf und regelmäßige Überprüfung
Sie können Ihre Patientenverfügung jederzeit formlos widerrufen (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB) – zum Beispiel auch mündlich. Ein Ablaufdatum hat die Verfügung nicht, und sie muss nicht erneuert werden, um gültig zu bleiben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt trotzdem, sie etwa alle drei Jahre zur Hand zu nehmen und zu prüfen, ob die Festlegungen noch Ihren Vorstellungen entsprechen – besonders nach einer schweren Diagnose. Eine erneute Unterschrift mit Datum im Aktualisierungsfeld zeigt, dass Ihr Wille weiter gilt.
Beratung durch Ihre Ärztin oder Ihren Arzt
Eine ärztliche Beratung ist nicht vorgeschrieben, aber sehr sinnvoll: Was bedeutet eine künstliche Ernährung über eine Magensonde? Wann ist eine Dialyse lebensverlängernd, wann nur belastend? Nehmen Sie den Entwurf mit in die Sprechstunde. Wenn Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Sie aufgeklärt hat, kann sie oder er das im Zusatzfeld mit Unterschrift und Stempel bestätigen.
Aufbewahrung und Zentrales Vorsorgeregister
Die beste Verfügung nützt nichts, wenn sie im Ernstfall niemand findet. Bewahren Sie das Original griffbereit auf, geben Sie Ihrer Vertrauensperson und Ihrer Hausarztpraxis eine Kopie und tragen Sie einen Hinweis im Portemonnaie bei sich, wo die Verfügung liegt.
Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer können Sie Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung einzeln oder zusammen registrieren, außerdem einen Widerspruch gegen das Ehegatten-Notvertretungsrecht. Registriert werden grundsätzlich nur Angaben zu Ihren Verfügungen, nicht das Dokument. Betreuungsgerichte können das Register abfragen, behandelnde Ärztinnen und Ärzte ebenfalls, soweit das für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist (§ 78b Abs. 1 Bundesnotarordnung). Ab dem 1. Oktober 2026 können zusätzlich elektronische Abschriften der Verfügungen hinterlegt werden – laut Register auf Wunsch der vorsorgenden Person, aber nur durch institutionelle Nutzer wie Notariate, Rechtsanwaltskanzleien, Betreuungsvereine oder Betreuungsbehörden; wer sich selbst registriert, kann keine Abschrift hochladen. Die Registrierung kostet eine einmalige Gebühr: online mit Lastschrift 20,50 Euro, online mit Überweisung 23,00 Euro, per Post 23,50 bzw. 26,00 Euro, jeweils einschließlich einer Vertrauensperson; jede weitere Vertrauensperson kostet online 3,50 Euro (Gebührenübersicht auf vorsorgeregister.de, abgerufen September 2026). Änderungen, Widerruf und Löschung sind gebührenfrei.
Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung
| Dokument | Was es regelt |
|---|---|
| Patientenverfügung | Welche ärztlichen Maßnahmen Sie in bestimmten Situationen wünschen oder ablehnen. |
| Vorsorgevollmacht | Wer für Sie entscheiden und Ihren Willen durchsetzen darf – bei Gesundheit, aber auch Wohnung, Behörden oder Geld. |
| Betreuungsverfügung | Wen das Betreuungsgericht als Betreuerin oder Betreuer bestellen soll, falls eine Betreuung nötig wird. |
Die Patientenverfügung ersetzt keine Vertretung: Jemand muss prüfen, ob sie auf die Situation passt, und sie gegenüber Ärzten durchsetzen. Dafür ist eine Vorsorgevollmacht sinnvoll. Der behandelnde Arzt prüft, welche Maßnahme medizinisch angezeigt ist, und erörtert sie mit Ihrer Vertretung; nahe Angehörige und Vertrauenspersonen sollen dabei Gelegenheit zur Äußerung bekommen (§ 1828 BGB). Sind sich Arzt und Vertretung einig, dass eine Entscheidung Ihrem Willen entspricht, braucht es keine Genehmigung des Betreuungsgerichts (§ 1829 Abs. 4 BGB).
Ehegatten-Notvertretung (§ 1358 BGB): Seit 2023 darf ein Ehegatte für den anderen, der wegen Bewusstlosigkeit oder Krankheit nicht selbst handeln kann, unter anderem in ärztliche Behandlungen einwilligen oder sie untersagen – aber nur vorübergehend: höchstens sechs Monate ab dem ärztlich festgestellten Zeitpunkt. Das Recht besteht nicht, wenn die Ehegatten getrennt leben, wenn dem Ehegatten oder der Ärztin bzw. dem Arzt bekannt ist, dass der Erkrankte die Vertretung ablehnt oder jemanden für Gesundheitsangelegenheiten bevollmächtigt hat, oder wenn eine Betreuerin oder ein Betreuer für diese Angelegenheiten bestellt ist. Auch der vertretende Ehegatte ist an Ihre Patientenverfügung gebunden (§ 1358 Abs. 6 in Verbindung mit § 1827 BGB). Die Notvertretung ersetzt also weder Patientenverfügung noch Vorsorgevollmacht.
Quellen: § 1827 BGB · § 1828 BGB · § 1829 BGB · § 1358 BGB · § 126 BGB · Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: Textbausteine für eine schriftliche Patientenverfügung und Broschüre „Patientenverfügung“ · Bundesgerichtshof, Pressemitteilungen zu XII ZB 61/16 und XII ZB 604/15 · Bundesnotarkammer: Zentrales Vorsorgeregister – FAQ, Kosten, Ärzte · § 78b BNotO · Verbraucherzentrale: Patientenverfügung. Die Formulierungen im Generator folgen den BMJV-Textbausteinen, die das Ministerium „lediglich als Anregungen und Formulierungshilfen“ versteht (Fassung der Broschüre „Patientenverfügung“, Stand Juli 2025); kleinere sprachliche Anpassungen ergeben sich aus dem Zusammensetzen der Sätze. Stand: September 2026.
Häufige Fragen
Muss eine Patientenverfügung notariell beglaubigt werden?
Nein. § 1827 BGB verlangt nur die Schriftform: Das Dokument muss eigenhändig mit Namen unterschrieben sein (§ 126 BGB). Notar oder Zeugen sind nicht vorgeschrieben. Eine ärztliche oder notarielle Bestätigung der Einwilligungsfähigkeit kann aber sinnvoll sein, wenn später Zweifel aufkommen könnten.
Reicht es, am Computer auszufüllen und auszudrucken?
Ja, der Text darf am Computer erstellt werden. Entscheidend ist, dass Sie den Ausdruck eigenhändig unterschreiben. Eine nicht unterschriebene Datei oder ein Ausdruck ohne Unterschrift ist keine wirksame Patientenverfügung.
Wie oft muss ich meine Patientenverfügung erneuern?
Gesetzlich gar nicht: Eine Patientenverfügung gilt, bis Sie sie widerrufen. Es ist aber sinnvoll, sie regelmäßig zu überprüfen, zum Beispiel alle paar Jahre oder nach einer schweren Diagnose, und dies mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
Wie widerrufe ich eine Patientenverfügung?
Formlos und jederzeit (§ 1827 Abs. 1 Satz 3 BGB) – eine bestimmte Form ist nicht vorgeschrieben. Am sichersten ist es, das alte Dokument zu vernichten, Kopien zurückzufordern und eine Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister zu ändern oder zu löschen.
Darf mein Ehepartner ohne Vollmacht für mich entscheiden?
Nur eingeschränkt: Das Ehegatten-Notvertretungsrecht nach § 1358 BGB erlaubt Entscheidungen über ärztliche Behandlungen für höchstens sechs Monate und gilt zum Beispiel nicht bei Getrenntleben. Auch dann ist Ihre Patientenverfügung zu beachten. Für eine dauerhafte Regelung brauchen Sie eine Vorsorgevollmacht.
Werden meine Eingaben gespeichert?
Nein. Der Generator läuft vollständig in Ihrem Browser. Ihre Angaben werden nicht an einen Server übertragen und nicht gespeichert; nach dem Schließen des Fensters sind sie weg. Drucken oder speichern Sie das Dokument deshalb vorher als PDF.
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