Mietvertrag kündigen als Mieter: Vorlage und Kündigungsfrist
Einen unbefristeten Wohnungsmietvertrag können Sie als Mieter jederzeit ordentlich kündigen, ohne Grund – ein berechtigtes Interesse verlangt § 573 Abs. 1 BGB nur vom Vermieter. Ihre Frist beträgt rund drei Monate: Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung „spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig“. Anders als bei fast allen anderen Verträgen genügt dafür keine E-Mail – § 568 Abs. 1 BGB verlangt die schriftliche Form.
Kündigungsfrist: drei Monate ab dem dritten Werktag
§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB knüpft an den dritten Werktag eines Kalendermonats und den Ablauf des übernächsten Monats an. Geht Ihre Kündigung in den ersten Tagen eines Monats ein, endet das Mietverhältnis am letzten Tag des dritten Monats:
| Kündigung geht beim Vermieter ein | Mietverhältnis endet |
|---|---|
| bis zum dritten Werktag im Januar | 31. März |
| nach dem dritten Werktag im Januar (z. B. am 10. Januar) | 30. April |
Maßgeblich ist der Eingang beim Vermieter, nicht das Datum auf Ihrem Brief. Weil sich um Wochenenden und Feiertage herum streiten lässt, welcher Tag der dritte Werktag war, stellen Sie die Kündigung besser vor dem Monatswechsel zu – der Puffer erspart Ihnen im Zweifel eine Monatsmiete.
Keine Verlängerung nach Mietdauer – jedenfalls nicht für Sie
Viele Mieter nehmen an, ihre Frist wachse mit den Jahren. Im Gesetz steht das Gegenteil: Nach § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB verlängert sich die Kündigungsfrist für den Vermieter nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung des Wohnraums um jeweils drei Monate. Für Sie bleibt es bei drei Monaten. Eine zum Nachteil des Mieters von Absatz 1 abweichende Vereinbarung im Mietvertrag ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.
Schriftform: Warum die E-Mail hier scheitert
§ 568 Abs. 1 BGB besteht aus einem Satz: „Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.“ Was das heißt, steht in § 126 Abs. 1 BGB: Die Urkunde muss vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden (oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens). Also: ausdrucken, unterschreiben, im Original verschicken.
§ 126 Abs. 3 BGB erlaubt zwar, die schriftliche Form durch die elektronische Form zu ersetzen. Elektronische Form ist aber nicht gleich E-Mail: § 126a Abs. 1 BGB verlangt, dass der Aussteller seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht. Wer die nicht hat, kommt am Papier nicht vorbei. Auch die Verbraucherzentrale führt Mietverträge unter den Verträgen, die sich nicht per E-Mail kündigen lassen. Eine E-Mail vorab an die Hausverwaltung schadet nicht – fristwahrend ist nur der unterschriebene Brief.
Mehrere Mieter: alle unterschreiben
Stehen mehrere Namen im Mietvertrag – Paare, Familien, Wohngemeinschaften –, sind alle Vertragspartei. Die Kündigung muss von allen ausgehen, und weil § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers verlangt, unterschreibt jede Person selbst. Wird jemand vertreten, legen Sie die Vollmacht im Original bei.
Etwas anderes ist es, wenn nur eine Person ausziehen und der Vertrag mit den übrigen weiterlaufen soll. Ein einseitiges Recht darauf gibt es nicht: Wer aus einem laufenden Vertrag entlassen wird, ändert dessen Inhalt, und dafür ist nach § 311 Abs. 1 BGB ein Vertrag zwischen den Beteiligten nötig – die Zustimmung des Vermieters. Halten Sie das schriftlich fest.
Zugang und Nachweis
Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden „in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. Sie müssen im Streitfall beweisen, dass und wann die Kündigung angekommen ist. Zwei Wege:
- Einwurf-Einschreiben mit Einlieferungsbeleg und Auslieferungsnachweis.
- Bote: eine Person, die den Brief vorher liest, selbst einwirft und Datum, Uhrzeit und Ort notiert – sie kann als Zeuge aussagen.
Welcher Weg wann trägt, steht im Ratgeber Einschreiben und Zugang. Behalten Sie eine Kopie.
Zeitmietvertrag und Kündigungsverzicht
Ein auf bestimmte Zeit geschlossenes Mietverhältnis endet nach § 542 Abs. 2 BGB mit Ablauf dieser Zeit; eine ordentliche Kündigung währenddessen ist nicht vorgesehen. Bei Wohnraum lässt § 575 Abs. 1 BGB eine Befristung aber nur zu, wenn der Vermieter die Räume danach als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen, sie beseitigen, wesentlich verändern oder instand setzen oder an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will – und wenn er Ihnen den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat. Nach § 575 Abs. 4 BGB ist jede zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.
Ausdrücklich geregelt ist ein Kündigungsverzicht nur für einen Fall: Bei einer Staffelmiete kann das Kündigungsrecht des Mieters nach § 557a Abs. 3 BGB „für höchstens vier Jahre seit Abschluss der Staffelmietvereinbarung ausgeschlossen werden“. Ob ein Verzicht in einem anderen Vertrag wirksam ist, ist Einzelfallsache – lassen Sie eine solche Klausel prüfen, statt sie zu übergehen.
Kurz erwähnt: die außerordentliche Kündigung
Davon zu unterscheiden ist die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, die § 543 Abs. 1 BGB jeder Vertragspartei erlaubt, wenn ihr die Fortsetzung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann – ein enger Ausnahmefall. Das folgende Muster gilt nur für die ordentliche Kündigung.
Musterschreiben: ordentliche Kündigung der Wohnung
Angaben in eckigen Klammern ersetzen, ausdrucken, von Hand unterschreiben.
[Ihr Vorname Nachname]
[ggf. weitere Mieterin/weiterer Mieter: Vorname Nachname]
[Straße und Hausnummer, Etage/Lage]
[PLZ Ort]
[Name des Vermieters / der Hausverwaltung]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
[Ort], [Datum]
Ordentliche Kündigung des Mietvertrags vom [Datum des Mietvertrags] über die Wohnung [Straße, Hausnummer, Etage/Lage], [PLZ Ort]
Sehr geehrte/r [Frau/Herr Nachname],
hiermit kündige/n ich/wir das oben genannte Mietverhältnis ordentlich zum [Datum, letzter Tag des Mietverhältnisses], hilfsweise zum nächstmöglichen Termin nach § 573c Abs. 1 BGB.
Bitte bestätigen Sie mir/uns den Erhalt der Kündigung und das Mietende schriftlich.
Für die Wohnungsübergabe schlage/n ich/wir den [Datum] um [Uhrzeit] vor. Bitte halten Sie den Zustand der Wohnung dabei gemeinsam mit mir/uns in einem schriftlichen Übergabeprotokoll fest und nehmen Sie die Zählerstände auf.
Neue Anschrift ab dem [Datum]: [neue Straße und Hausnummer, PLZ Ort]. Rückfragen unter [Telefonnummer].
Mit freundlichen Grüßen
[Eigenhändige Unterschrift – Vorname Nachname]
[Eigenhändige Unterschrift jeder weiteren im Mietvertrag genannten Person]
Häufige Fragen
Welche Kündigungsfrist habe ich als Mieter?
Nach § 573c Abs. 1 Satz 1 BGB ist die Kündigung spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig – rund drei Monate. Die Verlängerung nach fünf und acht Jahren gilt laut § 573c Abs. 1 Satz 2 BGB nur für den Vermieter; Ihre eigene Frist ändert sich mit der Mietdauer nicht.
Kann ich meine Wohnung per E-Mail kündigen?
Nein. § 568 Abs. 1 BGB verlangt die schriftliche Form, § 126 Abs. 1 BGB dafür eine eigenhändige Namensunterschrift. E-Mail, Messenger-Text oder eingescannte Unterschrift erfüllen das nicht. Auch die Verbraucherzentrale führt Mietverträge unter den Verträgen, die sich nicht per E-Mail kündigen lassen.
Müssen bei mehreren Mietern alle unterschreiben?
Ja. Wer den Mietvertrag unterschrieben hat, ist Vertragspartei. Da § 126 Abs. 1 BGB die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers verlangt, unterschreibt jede dieser Personen selbst oder bevollmächtigt eine andere wirksam. Dass nur eine Person auszieht, setzt nach § 311 Abs. 1 BGB eine Einigung mit dem Vermieter voraus.
Zählt die Absendung oder der Zugang der Kündigung?
Der Zugang. Nach § 130 Abs. 1 BGB wird eine Willenserklärung gegenüber einem Abwesenden in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie ihm zugeht. Der Poststempel hilft Ihnen im Streitfall nicht – Sie müssen nachweisen, dass und wann das Schreiben beim Vermieter angekommen ist.
Kann ich einen befristeten Mietvertrag vorzeitig kündigen?
In der Regel nicht ordentlich. Ein befristetes Mietverhältnis endet nach § 542 Abs. 2 BGB mit Ablauf der vereinbarten Zeit, sofern es nicht außerordentlich gekündigt oder verlängert wird. Eine Befristung bei Wohnraum setzt nach § 575 Abs. 1 BGB voraus, dass der Vermieter den Befristungsgrund bei Vertragsschluss schriftlich mitgeteilt hat. Ob sie in Ihrem Vertrag wirksam ist, ist Einzelfallsache.
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Passt dazu
Übergabeprotokoll für die Wohnungsübergabe
Zustand, Mängel und Zählerstände beim Auszug gemeinsam festhalten.
Mietkaution zurückfordern
Musterschreiben, mit dem Sie Kaution und Abrechnung einfordern.
Einschreiben und Zugang
Welcher Versandweg den Zugang Ihrer Kündigung wirklich beweist.
Quellen: § 573c BGB – Fristen der ordentlichen Kündigung (dejure.org) · § 568 BGB – Form und Inhalt der Kündigung (dejure.org) · § 126 BGB – Schriftform (dejure.org) · § 126a BGB – Elektronische Form (dejure.org) · § 573 BGB – Ordentliche Kündigung des Vermieters (dejure.org) · § 130 BGB – Wirksamwerden der Willenserklärung (dejure.org) · § 311 BGB – Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (dejure.org) · § 542 BGB – Ende des Mietverhältnisses (dejure.org) · § 575 BGB – Zeitmietvertrag (dejure.org) · § 557a BGB – Staffelmiete (dejure.org) · § 543 BGB – Außerordentliche fristlose Kündigung (dejure.org) · Verbraucherzentrale: Kündigung per E-Mail. Stand: September 2026.