Arbeitsvertrag kündigen als Arbeitnehmer: Vorlage und Frist

Wer selbst kündigt, muss zwei Dinge richtig machen. Die Form: Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung bedarf nach § 623 BGB der Schriftform, „die elektronische Form ist ausgeschlossen“ – ein eigenhändig unterschriebenes Papier ist zwingend. Und die Frist: Ohne abweichende Regelung können Sie nach § 622 Abs. 1 BGB mit vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats kündigen. Einen Grund müssen Sie nicht nennen.

Der häufigste Fehler: Kündigung per E-Mail, Messenger oder Fax. Schriftform bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet wird. Zwar kann die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB grundsätzlich durch die elektronische Form ersetzt werden – aber nur, „wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt“, und genau das tut § 623 BGB. Fehlt die vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 1 BGB nichtig: Die Kündigung wirkt nicht, das Arbeitsverhältnis läuft weiter – samt Arbeitspflicht.

Warum E-Mail, Scan und WhatsApp nicht genügen

§ 623 BGB verlangt eine Urkunde mit Originalunterschrift. Bei E-Mail – auch mit angehängtem Scan – erhält der Arbeitgeber keine Urkunde, sondern eine Datei; die Verbraucherzentrale führt Arbeitsverträge ausdrücklich unter den Verträgen, die sich nicht per E-Mail kündigen lassen. Für Messenger gilt das erst recht, beim Fax entsteht beim Empfänger nur ein Ausdruck, und eine eingefügte Unterschriftsgrafik ist keine eigenhändige Namensunterschrift. Der sichere Weg bleibt: ausdrucken, selbst unterschreiben, im Original übergeben oder versenden, Kopie behalten.

Ihre Kündigungsfrist: erst prüfen, dann Datum nennen

Die Grundfrist steht in § 622 Abs. 1 BGB. Vier Wochen sind 28 Tage und nicht „ein Monat“ – wer zum Monatsende gehen will, darf nicht bis zum Monatsanfang warten.

SituationFristGrundlage
Vereinbarte Probezeit, längstens sechs MonateZwei Wochen, ohne festen Endtermin§ 622 Abs. 3 BGB
Regelfall ohne abweichende RegelungVier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats§ 622 Abs. 1 BGB
Anwendbarer TarifvertragDie tarifliche Frist – sie darf von den Absätzen 1 bis 3 abweichen§ 622 Abs. 4 BGB
Arbeitsvertrag sieht längere Fristen vorDie vereinbarte Frist, höchstens so lang wie die des Arbeitgebers§ 622 Abs. 5 Satz 3, Abs. 6 BGB

Kürzere Fristen lassen sich einzelvertraglich nur in zwei engen Fällen vereinbaren: wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist – das gilt nicht mehr, wenn das Arbeitsverhältnis über drei Monate hinaus fortgesetzt wird – und wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Frist vier Wochen nicht unterschreitet (§ 622 Abs. 5 Satz 1 BGB).

Die längeren Fristen des § 622 Abs. 2 BGB – gelten sie für Sie?

Oft wird angenommen, wer lange im Betrieb ist, müsse auch selbst mit langer Frist kündigen. Das steht so nicht im Gesetz: § 622 Abs. 2 BGB beginnt mit „Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber“. Die Staffel schützt zunächst Sie, nicht die Firma:

Bestand des ArbeitsverhältnissesFrist der Arbeitgeberkündigung, jeweils zum Ende eines Kalendermonats
2 Jahre1 Monat
5 Jahre2 Monate
8 Jahre3 Monate
10 Jahre4 Monate
12 Jahre5 Monate
15 Jahre6 Monate
20 Jahre7 Monate

Anders liegt es, wenn Ihr Arbeitsvertrag diese Staffel auf beide Seiten überträgt – etwa mit der Klausel „Es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB für beide Vertragsparteien“. Das ist zulässig: Nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB bleibt „die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen“ unberührt. Die Obergrenze zieht § 622 Abs. 6 BGB: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die des Arbeitgebers.

Prüfauftrag vor dem Absenden: Lesen Sie den Abschnitt „Kündigung“ Ihres Arbeitsvertrags und, falls ein Tarifvertrag gilt, dessen Kündigungsregeln. Nach § 622 Abs. 4 BGB können durch Tarifvertrag abweichende Regelungen vereinbart werden; auch nicht tarifgebundene Parteien können deren Geltung vereinbaren. Beide gehen der Grundfrist vor.

Zugang: gekündigt ist erst, was angekommen ist

Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird sie gegenüber einem Abwesenden „in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht“. Maßgeblich ist nicht das Briefdatum und nicht der Poststempel, sondern der Zugang beim Arbeitgeber. Empfehlenswert sind die persönliche Übergabe mit Zeugen – lassen Sie sich den Empfang auf Ihrer Kopie mit Datum und Unterschrift bestätigen – oder das Einwurf-Einschreiben; mehr dazu im Ratgeber Einschreiben und Zugang. Planen Sie Puffertage ein.

Vorlage: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ausdrucken, Platzhalter in eckigen Klammern ersetzen, eigenhändig unterschreiben. Der Zusatz „hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt“ hilft, falls Sie sich verrechnet haben: Eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt ist hinreichend bestimmt, wenn sich der Termin aus Gesetz oder Vertrag unschwer ermitteln lässt (BAG, Urteil vom 20.6.2013 – 6 AZR 805/11).

[Ihr Vorname Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Personalnummer: [Nummer]

[Name des Arbeitgebers]
[z. H. Personalabteilung]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Sehr geehrte/r [Frau/Herr Nachname],

hiermit kündige ich das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis vom [Datum des Arbeitsvertrags] ordentlich und fristgerecht zum [Datum], hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt.

Bitte bestätigen Sie mir den Erhalt dieser Kündigung sowie das Datum, zu dem das Arbeitsverhältnis endet, schriftlich.

Außerdem bitte ich Sie, mir zum Ende des Arbeitsverhältnisses ein qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen, das sich auch auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstreckt, sowie mir die Arbeitspapiere rechtzeitig zu übersenden.

Für die Zusammenarbeit bedanke ich mich.

Mit freundlichen Grüßen

 
[Eigenhändige Unterschrift]
[Ihr Vorname Nachname]

Die Zeile „[Eigenhändige Unterschrift]“ tippen Sie nicht ab – sie markiert die Stelle, an der Sie von Hand unterschreiben.

Warum das Zeugnis im Schreiben steht: Nach § 109 Abs. 1 GewO haben Sie bei Beendigung Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer der Tätigkeit; nur auf Verlangen erstrecken sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten – das qualifizierte Zeugnis. Mehr dazu in Arbeitszeugnis anfordern und in Kündigungsbestätigung.

Vorher bedenken: Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Wenn Sie ohne Anschlussjob kündigen, sollten Sie das Thema Sperrzeit kennen. § 159 SGB III („Ruhen bei Sperrzeit“) knüpft an versicherungswidriges Verhalten ohne wichtigen Grund an; dazu zählt auch, dass ein Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis selbst löst. Ob und wie lange eine Sperrzeit eintritt, prüft die Agentur für Arbeit im Einzelfall – eine pauschale Dauer nennen wir hier bewusst nicht. Einordnung und Abgrenzung zum Aufhebungsvertrag im Ratgeber Aufhebungsvertrag.

Häufige Fragen

Kann ich meinen Arbeitsvertrag per E-Mail oder WhatsApp kündigen?

Nein. Nach § 623 BGB bedarf die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung der Schriftform; die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Schriftform heißt nach § 126 Abs. 1 BGB, dass die Urkunde eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet sein muss. E-Mail, Messenger-Nachricht und PDF-Scan erfüllen das nicht. Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Form, ist das Rechtsgeschäft nach § 125 Satz 1 BGB nichtig: Die Kündigung wirkt dann nicht.

Welche Kündigungsfrist gilt für mich als Arbeitnehmer?

Ohne abweichende Regelung gilt § 622 Abs. 1 BGB: vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Die nach Beschäftigungsdauer gestaffelten längeren Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten nach dem Wortlaut nur für eine Kündigung durch den Arbeitgeber. Vorrang haben ein anwendbarer Tarifvertrag (§ 622 Abs. 4 BGB) und eine wirksame Vereinbarung im Arbeitsvertrag.

Darf mein Arbeitsvertrag mir eine längere Frist auferlegen?

Ja, in Grenzen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der gesetzlichen Fristen bleibt nach § 622 Abs. 5 Satz 3 BGB unberührt. Die Obergrenze zieht § 622 Abs. 6 BGB: Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Überträgt Ihr Vertrag die Staffel des § 622 Abs. 2 BGB auf beide Seiten, gilt sie auch für Sie.

Muss ich meine Kündigung begründen?

Nein. Weder § 622 BGB noch § 623 BGB verlangen vom Arbeitnehmer eine Begründung der ordentlichen Kündigung. Ein Grund muss im Schreiben nicht stehen und sollte aus Beweisgründen auch nicht ohne Not hineingeschrieben werden.

Muster, keine Rechtsberatung. Diese Vorlage deckt die ordentliche Eigenkündigung im Normalfall ab (Stand: September 2026). Welche Frist für Sie konkret gilt, ergibt sich aus Ihrem Arbeitsvertrag und einem etwaigen Tarifvertrag; bei Streit über Wirksamkeit, Fristen, Zeugnis oder Sperrzeit helfen eine Gewerkschaft, eine Verbraucherzentrale, die Agentur für Arbeit oder eine Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht.

Quellen: § 623 BGB (dejure.org) · § 126 BGB (dejure.org) · § 125 BGB (dejure.org) · § 622 BGB (dejure.org) · § 130 BGB (dejure.org) · § 159 SGB III (dejure.org) · § 109 GewO (dejure.org) · BAG, Urteil vom 20.6.2013 – 6 AZR 805/11 · Verbraucherzentrale: Kündigung per E-Mail. Stand: September 2026.

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