Arbeitszeugnis anfordern: Anspruch, Arten und zwei Musterschreiben

Wer aus einem Arbeitsverhältnis ausscheidet, hat nach § 109 Absatz 1 Satz 1 GewO Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Mindestinhalt sind Art und Dauer der Tätigkeit – das einfache Zeugnis. Auf Verlangen erstrecken sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten – das qualifizierte Zeugnis (§ 109 Absatz 1 Satz 2 und 3 GewO). Das gibt es nicht automatisch: Sie müssen es anfordern. Unten stehen zwei Musterschreiben zum Kopieren.

Der wichtigste Satz zuerst: Verlangen Sie ausdrücklich ein qualifiziertes Zeugnis – wer nur „ein Zeugnis" erbittet, bekommt womöglich bloß Art und Dauer der Tätigkeit bescheinigt.

Einfaches oder qualifiziertes Zeugnis: Was § 109 GewO unterscheidet

NormRegel
§ 109 Abs. 1 Satz 1 GewOAnspruch auf ein schriftliches Zeugnis bei Beendigung.
§ 109 Abs. 1 Satz 2 GewOEinfaches Zeugnis: mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit.
§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewOQualifiziertes Zeugnis: Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben auch auf Leistung und Verhalten erstrecken.
§ 109 Abs. 2 GewOKlar und verständlich formuliert, keine Merkmale oder Formulierungen, die eine andere als die aus äußerer Form oder Wortlaut ersichtliche Aussage treffen.
§ 630 BGBParallelvorschrift für Dienstverhältnisse; für Arbeitnehmer gilt ausdrücklich § 109 GewO.

Form: schriftlich – elektronisch nur mit Ihrer Einwilligung

Das Zeugnis ist schriftlich zu erteilen. Lange schloss § 109 Absatz 3 GewO die elektronische Form aus. Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz hat ihn neu gefasst: „Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden." Dieselbe Änderung betraf § 630 Satz 3 BGB – dort mit Einwilligung des Verpflichteten. Das Gesetz wurde am 23. Oktober 2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 323); beide Vorschriften gelten in dieser Fassung seit dem 1. Januar 2025.

Entscheidend ist, was „elektronische Form" bedeutet: Nach § 126a BGB muss der Aussteller seinen Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Ein eingescanntes Blatt als PDF genügt nicht. Ohne Ihre Einwilligung bleibt es beim Papierzeugnis.

Zwischenzeugnis: im Gesetz nicht geregelt

§ 109 GewO regelt ausschließlich das Zeugnis bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Ein Zwischenzeugnis während des laufenden Arbeitsverhältnisses kommt im Gesetzeswortlaut nicht vor. Einen gesetzlichen Anspruch darauf behaupten wir deshalb nicht.

Beschreiben lässt sich nur, wann eines üblicherweise erbeten wird: bei Wechsel der Vorgesetzten, bei Versetzung, vor einer Umstrukturierung, bei längerer Unterbrechung wie Elternzeit und vor einer Bewerbung. Ob Ihnen eines zusteht, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag.

Zeugnissprache: wohlwollend, aber wahr

§ 109 Absatz 2 GewO verbietet verdeckte Botschaften: keine Merkmale oder Formulierungen, die eine andere Aussage treffen sollen als die aus äußerer Form und Wortlaut ersichtliche. „Geheimcodes" sind damit unzulässig.

Einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis gibt es dagegen nicht. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 18. November 2014 (9 AZR 584/13): Wer mehr als „zur vollen Zufriedenheit" verlangt, muss die Tatsachen dafür vortragen und beweisen; Studien zur Notenverteilung entlasten davon nicht. Wohlwollend sein muss ein Zeugnis nur „im Rahmen der Wahrheit".

Am 27. April 2021 (9 AZR 262/20) entschied das Gericht zudem, dass eine Beurteilung in Tabellenform mit Schulnoten nicht genügt: Hervorhebungen lassen sich regelmäßig nur im Fließtext herausstellen.

Gängige Zeugnisformulierungen und ihre übliche Notenentsprechung

Keine gesetzliche Notenskala. Die folgende Zuordnung steht in keinem Gesetz, sie ist eine in der Praxis verbreitete Auslegung. Die drei oberen Stufen beschreibt die Entscheidung 9 AZR 584/13 so; für die unteren gibt es keine höchstrichterliche Festlegung, dort folgt die Tabelle einem IHK-Merkblatt.
Formulierung zur LeistungÜbliche LesartBeleg
„stets zur vollsten Zufriedenheit"sehr gutBAG 9 AZR 584/13
„stets / immer / durchgehend zur vollen Zufriedenheit"gutBAG 9 AZR 584/13
„zur vollen Zufriedenheit"befriedigend, also durchschnittlichBAG 9 AZR 584/13
„zu unserer Zufriedenheit"ausreichendIHK-Merkblatt (keine Rechtsprechung)
„insgesamt zu unserer Zufriedenheit"mangelhaftIHK-Merkblatt (keine Rechtsprechung)

Die Steigerung liegt im Zusatz („voll", „vollst") und in der Zeitangabe („stets", „immer"). Fehlt beides, liest die Praxis das als unterdurchschnittlich.

Wie lange können Sie das Zeugnis verlangen?

§ 109 GewO nennt keine Frist dafür. Es gilt daher die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB); sie beginnt nach § 199 Absatz 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben.

Prüfen Sie zusätzlich Arbeits- und Tarifvertrag auf Ausschluss- oder Verfallfristen. Solche Klauseln setzen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis oft deutlich kürzere Fristen. Ob eine Klausel auch den Zeugnisanspruch erfasst und ob sie wirksam ist, hängt vom Wortlaut ab und lässt sich nicht pauschal beantworten.

Musterschreiben 1: Qualifiziertes Arbeitszeugnis nach Beendigung anfordern

[Ihr Vorname Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Personalnummer: [Nummer]

[Name des Arbeitgebers / Personalabteilung]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses

Sehr geehrte/r [Frau/Herr Nachname],

mein Arbeitsverhältnis bei [Name des Unternehmens] endet zum [Datum]. Ich war dort seit dem [Eintrittsdatum] als [Stellenbezeichnung] beschäftigt.

Hiermit bitte ich um Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses nach § 109 Absatz 1 Satz 3 GewO. Es soll sich neben Art und Dauer der Tätigkeit auch auf Leistung und Verhalten erstrecken. Zur Erleichterung: Meine wesentlichen Aufgaben waren [Aufgaben, Projekte, Weiterbildungen, Ergebnisse].

Bitte senden Sie mir das unterschriebene Zeugnis bis zum [Datum] auf dem Postweg zu. Einer Erteilung in elektronischer Form stimme ich [nicht zu / nur mit qualifizierter elektronischer Signatur nach § 126a BGB zu]. Rückfragen gern unter [Telefonnummer].

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Vorname Nachname]

Musterschreiben 2: Berichtigung eines erhaltenen Zeugnisses

Werden Sie konkret: Welche Passage stimmt nicht, und wie soll sie lauten? Beachten Sie das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2012 (9 AZR 227/11): Eine Schlussformel mit Dank und guten Wünschen gehört nicht zum erforderlichen Zeugnisinhalt; sind Sie damit nicht einverstanden, können Sie nur ein Zeugnis ohne Schlussformel verlangen.

[Ihr Vorname Nachname]
[Ihre Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]
Personalnummer: [Nummer]

[Name des Arbeitgebers / Personalabteilung]
[Straße und Hausnummer]
[PLZ Ort]

[Ort], [Datum]

Bitte um Berichtigung meines Arbeitszeugnisses vom [Datum des Zeugnisses]

Sehr geehrte/r [Frau/Herr Nachname],

vielen Dank für das Zeugnis, das ich am [Datum] erhalten habe. In folgenden Punkten bitte ich um Korrektur:

1. Tätigkeit: Im Zeugnis heißt es „[Zitat]". Tatsächlich habe ich von [Zeitraum] zusätzlich [Aufgabe] wahrgenommen; bitte ergänzen Sie die Aufgabenbeschreibung. Auch [Zeitraum/Stellenbezeichnung] ist unzutreffend, richtig ist [korrekte Angabe].

2. Leistung: Die Formulierung „[Zitat]" gibt meine Arbeitsergebnisse nicht zutreffend wieder. Ich verweise auf [Zielvereinbarung, Beurteilung, Projektergebnis vom Datum] und bitte um eine angepasste Bewertung.

Nach § 109 Absatz 2 GewO muss ein Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus Wortlaut und äußerer Form ersichtliche Aussage treffen.

Bitte lassen Sie mir das berichtigte Zeugnis bis zum [Datum] zukommen, datiert auf den [Datum des ursprünglichen Zeugnisses].

Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Vorname Nachname]

Häufige Fragen

Habe ich einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis?

Ja. Nach § 109 Absatz 1 Satz 1 GewO besteht bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis mit mindestens Art und Dauer der Tätigkeit (einfaches Zeugnis). Auf Verlangen erstrecken sich die Angaben zusätzlich auf Leistung und Verhalten – das qualifizierte Zeugnis.

Darf der Arbeitgeber das Zeugnis per E-Mail schicken?

Das Zeugnis ist nach § 109 Absatz 1 Satz 1 GewO schriftlich zu erteilen. § 109 Absatz 3 GewO lautet seit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz: Das Zeugnis kann mit Einwilligung des Arbeitnehmers in elektronischer Form erteilt werden. Elektronische Form heißt nach § 126a BGB qualifizierte elektronische Signatur – eine eingescannte PDF-Datei genügt nicht.

Habe ich einen Anspruch auf ein Zwischenzeugnis?

§ 109 GewO knüpft den Zeugnisanspruch an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses; ein Zwischenzeugnis ist dort nicht geregelt. Ob Ihnen eines zusteht, kann sich aus Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag ergeben. Üblich ist die Bitte bei Vorgesetztenwechsel, Versetzung, Umstrukturierung oder vor einer Bewerbung.

Muss ein Arbeitszeugnis wohlwollend formuliert sein?

Nach § 109 Absatz 2 GewO muss das Zeugnis klar und verständlich formuliert sein und darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine andere als die aus äußerer Form oder Wortlaut ersichtliche Aussage treffen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 18. November 2014 (9 AZR 584/13) aber betont: wohlwollend nur im Rahmen der Wahrheit; einen Anspruch auf ein gutes Zeugnis gibt es nicht.

Muster, keine Rechtsberatung. Diese Vorlagen decken den Normalfall ab (Stand: September 2026). Ob eine Formulierung Ihre Arbeit zutreffend wiedergibt und ob sich eine Berichtigung durchsetzen lässt, hängt von der Beweislage ab – dazu beraten Gewerkschaften ihre Mitglieder, sonst hilft eine Fachanwältin für Arbeitsrecht.

Passt dazu

Arbeitsvertrag selbst kündigen

Das Musterschreiben für den Schritt davor.

Lebenslauf

Zeiträume und Stellenbezeichnung sollten zum Zeugnis passen.

Bewerbungsanschreiben

Vorlage für das Anschreiben, dem Sie das Zeugnis beilegen.

Quellen: § 109 GewO im Wortlaut (dejure.org) · Gesetzesbegründung zu § 109 GewO von 2002 (BT-Drs. 14/8796) · § 109 Abs. 3 GewO neu, Art. 36 BEG IV (BR-Drs. 474/24) · § 630 BGB · § 126a BGB · § 195 BGB · § 199 BGB (alle dejure.org) · BAG, Urteil vom 18.11.2014 – 9 AZR 584/13 · BAG, Urteil vom 27.4.2021 – 9 AZR 262/20 · BAG, Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11 · IHK Bonn/Rhein-Sieg: Arbeitszeugnis. Stand: September 2026.