Rufnummernmitnahme beim Handyvertrag-Wechsel: Rechte, Fristen, Kosten
Wenn Sie den Anbieter wechseln, dürfen Sie Ihre Handynummer mitnehmen – das ist ein gesetzlicher Anspruch aus § 59 TKG und kostet Sie nichts. Den Portierungsauftrag stellen Sie beim neuen Anbieter, nicht bei der Kündigung des alten Vertrags. Die Nummer wird spätestens am folgenden Arbeitstag aktiviert, und Ihr Anschluss darf dabei höchstens einen Arbeitstag ausfallen.
Ihr Anspruch: Das sagt § 59 TKG
Anbieter öffentlich zugänglicher nummerngebundener Telekommunikationsdienste müssen nach § 59 Abs. 5 TKG sicherstellen, dass Sie als Endnutzer Ihre zugeteilte Rufnummer auf Antrag behalten können, wenn Sie zu einem anderen Anbieter wechseln. Der Anspruch gilt für Festnetz- und Mobilfunknummern gleichermaßen. Bei Mobilfunknummern können Sie die Mitnahme sogar verlangen, ohne dass Ihr bestehender Vertrag dafür beendet sein muss – der alte Vertrag läuft dann für die Restlaufzeit weiter, während die Nummer bereits beim neuen Anbieter aktiv ist (§ 59 Abs. 6 TKG).
Frist: Wie lange haben Sie Zeit für die Portierung?
Die technische Mitnahme und Aktivierung der Rufnummer erfolgt an dem mit Ihnen vereinbarten Tag, spätestens jedoch am folgenden Arbeitstag (§ 59 Abs. 6 TKG). Wörtlich heißt es in der Norm: „Die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung erfolgen an dem mit dem Endnutzer vereinbarten Tag, spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.“ Besonders wichtig: Sie müssen die Mitnahme nicht sofort bei Vertragsende beantragen. § 59 Abs. 6 TKG räumt Ihnen das Recht ein, die Portierung bis zu einem Monat nach Vertragsende zu beantragen.
Kosten: Was darf der Anbieter verlangen?
Die Rufnummernmitnahme ist für Sie kostenlos. § 59 Abs. 7 TKG verpflichtet die Bundesnetzagentur sicherzustellen, dass Endnutzern für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden. Das gilt sowohl für Festnetz- als auch für Mobilfunkrufnummern und sowohl für Privat- als auch für Geschäftskunden. Verlangt Ihr alter oder neuer Anbieter dennoch eine separate Gebühr für die Portierung selbst, ist das nicht zulässig.
Versorgungsunterbrechung: maximal ein Arbeitstag
§ 59 Abs. 2 TKG begrenzt die Zeit, in der Sie ohne Anschluss dastehen: „Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden.“ Praktisch bedeutet das: Der alte Anschluss sollte erst dann abgeschaltet werden, wenn der neue funktioniert – die Übergabe ist auf einen Werktag begrenzt.
| Punkt | Regelung |
|---|---|
| Anspruch auf Mitnahme | Ja, gesetzlich verankert (§ 59 Abs. 5 TKG) |
| Frist für den Antrag | Bis zu 1 Monat nach Vertragsende (§ 59 Abs. 6 TKG) |
| Zeitpunkt der Aktivierung | Vereinbarter Tag, spätestens folgender Arbeitstag (§ 59 Abs. 6 TKG) |
| Kosten für Sie | Keine direkten Entgelte (§ 59 Abs. 7 TKG) |
| Maximale Unterbrechung | 1 Arbeitstag (§ 59 Abs. 2 TKG) |
| Mobilfunk vor Vertragsende | Mitnahme jederzeit möglich, Restvertrag läuft weiter (§ 59 Abs. 6 TKG) |
Schritt für Schritt: So funktioniert die Rufnummernmitnahme
- Schließen Sie den neuen Vertrag ab und beauftragen Sie dort direkt die Rufnummernmitnahme (Portierungsauftrag). Das erledigen Sie beim neuen, nicht beim alten Anbieter.
- Geben Sie die zu portierende Rufnummer sowie Ihre Kundendaten an. Diese müssen bei altem und neuem Anbieter übereinstimmen: Name, Anschrift, Geburtsdatum und die Rufnummer selbst.
- Kündigen Sie parallel Ihren alten Handyvertrag, sofern die Laufzeit abgelaufen ist – die reine Rufnummernmitnahme ersetzt keine Kündigung.
- Der neue Anbieter meldet den Portierungswunsch dem alten Anbieter. Die Aktivierung erfolgt am vereinbarten Termin, spätestens am folgenden Arbeitstag.
- Prüfen Sie nach dem Wechsel, ob Sie unter der alten Nummer weiterhin erreichbar sind, und lassen Sie sich die Portierung vom neuen Anbieter bestätigen.
Checkliste vor dem Wechsel
- Kundendaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum) stimmen bei altem und neuem Anbieter exakt überein.
- Vertragsnummer und die zu portierende Rufnummer liegen bereit.
- Kündigungsfrist des alten Vertrags geprüft – die Mitnahme ist auch noch bis zu einem Monat nach Vertragsende möglich.
- Wunschtermin für die Aktivierung mit dem neuen Anbieter vereinbart.
- Keine gesonderte Gebühr für die Portierung akzeptieren – sie ist kostenlos.
- Bestätigung der erfolgten Mitnahme aufbewahren.
Häufige Fragen
Habe ich einen gesetzlichen Anspruch auf Rufnummernmitnahme?
Ja. Nach § 59 Abs. 5 TKG müssen Anbieter sicherstellen, dass Sie Ihre zugeteilte Rufnummer auf Antrag behalten können, wenn Sie zu einem anderen Anbieter wechseln.
Bis wann kann ich die Rufnummernmitnahme beantragen?
Nach § 59 Abs. 6 TKG können Sie die Mitnahme auch noch bis zu einem Monat nach Vertragsende beantragen.
Was kostet die Rufnummernmitnahme?
Nichts. Nach § 59 Abs. 7 TKG stellt die Bundesnetzagentur sicher, dass Ihnen für die Rufnummernmitnahme keine direkten Entgelte berechnet werden – das gilt für Festnetz und Mobilfunk sowie für Privat- und Geschäftskunden.
Wie lange darf mein Anschluss beim Wechsel ausfallen?
Nach § 59 Abs. 2 TKG darf der Dienst beim Anbieterwechsel nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Die Mitnahme der Nummer erfolgt am vereinbarten Tag, spätestens am folgenden Arbeitstag (§ 59 Abs. 6 TKG).
Quellen: § 59 TKG – Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme (dejure.org) · Bundesnetzagentur: Anbieterwechsel und Rufnummernmitnahme. Stand: August 2026.