Der Kündigungsbutton (§ 312k BGB): So kündigen Sie online in zwei Klicks
Seit dem 1. Juli 2022 müssen Unternehmen, bei denen Sie einen Vertrag online abschließen können, auf ihrer Webseite einen Kündigungsbutton bereitstellen (§ 312k BGB). Ein Klick auf „Verträge hier kündigen“ führt zu einer Bestätigungsseite, auf der Sie mit einem zweiten Klick auf „jetzt kündigen“ die Kündigung tatsächlich auslösen – ganz ohne Brief oder Anruf. Bietet der Anbieter diesen Button nicht an, dürfen Sie den Vertrag sogar jederzeit ohne jede Kündigungsfrist beenden.
Für welche Verträge gilt die Buttonpflicht?
Die Pflicht betrifft Unternehmer, die es Verbrauchern über eine Webseite ermöglichen, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf ein Dauerschuldverhältnis gerichtet ist und den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet (§ 312k Abs. 1 BGB). Klassische Beispiele sind online abgeschlossene Mobilfunk-, Streaming-, Zeitschriften- oder Fitnessstudio-Verträge. Entscheidend ist, dass der Vertrag über die Webseite abschließbar war – nicht, auf welchem Weg Sie ihn tatsächlich abgeschlossen haben.
Beschriftung und Bestätigungsseite: das verlangt Absatz 2
Der Gesetzgeber schreibt die Beschriftung nicht beliebig vor. Die erste Schaltfläche muss mit „Verträge hier kündigen“ oder einer entsprechend eindeutigen Formulierung beschriftet sein, gut lesbar und ständig verfügbar. Sie führt unmittelbar auf eine Bestätigungsseite. Dort muss der Verbraucher Angaben machen können zu:
- der Art der Kündigung (ordentlich oder außerordentlich, bei außerordentlicher Kündigung auch der Grund)
- Angaben, die seine eindeutige Identifizierung ermöglichen
- der eindeutigen Bezeichnung des zu kündigenden Vertrags
- dem gewünschten Zeitpunkt der Vertragsbeendigung
- einer Möglichkeit, die Kündigung elektronisch zu übermitteln und deren Empfang zu bestätigen
Auf der Bestätigungsseite muss eine zweite Schaltfläche vorhanden sein, die mit „jetzt kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung beschriftet ist. Erst dieser zweite Klick löst die Kündigung tatsächlich aus – ein Grund, warum das Verfahren oft als „Kündigung in zwei Klicks“ beschrieben wird. Nach § 312k Abs. 3 BGB muss der Verbraucher seine Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit speichern können.
Bestätigung der Kündigung durch den Anbieter (Absatz 4)
Mit dem Klick ist es nicht getan: Der Unternehmer muss dem Verbraucher den Zugang der Kündigungserklärung sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen, und zwar mit Inhalt der Erklärung, Datum und Uhrzeit des Zugangs sowie dem Zeitpunkt der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Bewahren Sie diese Bestätigung unbedingt auf – sie ist Ihr Nachweis, falls es später Streit über das Kündigungsdatum gibt. Was in eine solche Bestätigung gehört und wie Sie sich zusätzlich absichern, lesen Sie im Ratgeber Kündigungsbestätigung.
Fehlt in Ihrer Kündigungserklärung ein gewünschter Beendigungszeitpunkt, wirkt die Kündigung im Zweifel zum frühestmöglichen Zeitpunkt (§ 312k Abs. 5 BGB).
Kein Button vorhanden? Das bedeutet Absatz 6 für Sie
Stellt der Unternehmer die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung, greift eine für Verbraucher sehr günstige Rechtsfolge. Der Gesetzestext ist hier eindeutig: „Werden die Schaltflächen und die Bestätigungsseite nicht entsprechend den Absätzen 1 und 2 zur Verfügung gestellt, kann ein Verbraucher einen Vertrag, für dessen Kündigung die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zur Verfügung zu stellen sind, jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.“ Das gilt unabhängig davon, welche Kündigungsfrist im Vertrag eigentlich vereinbart wurde – die vertragliche Frist spielt dann keine Rolle mehr. In diesem Fall kündigen Sie am einfachsten formlos in Textform, etwa per E-Mail.
| Pflicht | Regelung | Norm |
|---|---|---|
| Kündigungsbutton | Beschriftung „Verträge hier kündigen“ oder gleichwertig, gut sichtbar und ständig erreichbar | § 312k Abs. 2 BGB |
| Bestätigungsseite | Abfrage zu Kündigungsart, Identität, Vertrag, Termin, elektronischer Bestätigung | § 312k Abs. 2 BGB |
| Zweiter Button | Beschriftung „jetzt kündigen“ oder gleichwertig, löst die Kündigung aus | § 312k Abs. 2 BGB |
| Speicherbarkeit | Kündigungserklärung mit Datum/Uhrzeit speicherbar | § 312k Abs. 3 BGB |
| Bestätigung durch Anbieter | Sofortige Bestätigung von Inhalt, Zugang und Vertragsende auf elektronischem Weg in Textform | § 312k Abs. 4 BGB |
| Fehlender Button | Jederzeitige Kündigung ohne Kündigungsfrist möglich | § 312k Abs. 6 BGB |
Schritt für Schritt: So nutzen Sie den Kündigungsbutton
- Suchen Sie auf der Webseite des Anbieters nach dem Button „Verträge hier kündigen“ – meist im Kundenkonto oder im Footer der Seite.
- Klicken Sie den Button an; Sie gelangen auf die Bestätigungsseite.
- Geben Sie dort die geforderten Angaben ein: Vertrag, Ihre Identität, Art der Kündigung und den gewünschten Termin.
- Klicken Sie auf die zweite Schaltfläche „jetzt kündigen“, um die Kündigung tatsächlich auszulösen.
- Speichern Sie die Kündigungserklärung mit Datum und Uhrzeit lokal ab (Screenshot oder Download).
- Prüfen Sie den Eingang der Bestätigung des Anbieters und bewahren Sie sie auf.
- Finden Sie keinen Button, kündigen Sie stattdessen formlos per E-Mail und berufen sich auf § 312k Abs. 6 BGB.
Muster: Kündigung mangels Kündigungsbutton
Fehlt der gesetzlich vorgeschriebene Button, müssen Sie nicht warten oder recherchieren, wie sonst gekündigt wird – eine formlose Nachricht genügt, und Sie können sich auf die fehlende Kündigungsfrist berufen.
Häufige Fragen
Seit wann müssen Unternehmen einen Kündigungsbutton anbieten?
Seit dem 1. Juli 2022. § 312k BGB verpflichtet Unternehmer, die Verbrauchern den Online-Abschluss eines entgeltlichen Dauerschuldverhältnisses ermöglichen, auf ihrer Webseite eine Kündigungsschaltfläche samt Bestätigungsseite bereitzustellen.
Wie muss der Kündigungsbutton beschriftet sein?
Mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder einer ebenso eindeutigen Formulierung (§ 312k Abs. 2 BGB). Er muss leicht zugänglich und ständig verfügbar sein und führt zu einer Bestätigungsseite mit einer zweiten Schaltfläche „jetzt kündigen“.
Muss der Anbieter meine Online-Kündigung bestätigen?
Ja. Nach § 312k Abs. 4 BGB muss der Unternehmer dem Verbraucher den Inhalt sowie Datum und Uhrzeit des Zugangs der Kündigungserklärung und den Beendigungszeitpunkt sofort auf elektronischem Wege in Textform bestätigen.
Was gilt, wenn ein Anbieter keinen Kündigungsbutton bereitstellt?
Dann dürfen Sie den betroffenen Vertrag nach § 312k Abs. 6 BGB jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, etwa formlos per E-Mail.
Eine Übersicht aller Kündigungsvorlagen finden Sie unter Kündigungen, ein konkretes Beispiel mit Musterschreiben bei Fitnessstudio kündigen.
Quellen: § 312k BGB – Kündigungsbutton (dejure.org). Stand: August 2026.